Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 196/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung

für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst.

Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur

Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls

ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008

- I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069

- Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 22.500 €

Bornkamm

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 13 O 176/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 68/07 -