BGH Beschluss vom 22.01.2009 – I ZR 196/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung
für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst.
Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur
Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls
ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008
- I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069
- Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 22.500 €
Bornkamm
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 13 O 176/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 68/07 -