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BGH Urteil vom 22.01.2009 – III ZR 233/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: BGHR:
nein ja
EG Art. 28, 288; Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 Art. 1 Abs. 2, Art. 5, Art. 7; VerpackV (F: 21. August 1998) §§ 6, 8, 9
a) Ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Europäisches Gemeinschafts- recht - als Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruch - hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Be- rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen.
b) Mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ist der Bundesrepublik Deutschland kein qualifizierter Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 und gegen Art. 28 EG unterlaufen.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2007 werden zu-
rückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin zu 1
80,5 v.H. und die Klägerin zu 2 19,5 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nach den Grundsätzen des ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Zusammenhang mit der
Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht nach der Verord-
nung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom
21. August 1998 (BGBl. I S. 2379; im Folgenden: VerpackV 1998) zum 1. Ja-
nuar 2003 auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerinnen sind Hersteller und Abfüller von Erfrischungsgetränken
mit Sitz in Österreich, die ihre Produkte in Einwegverpackungen in Verkehr
bringen und einen erheblichen Teil ihrer Umsätze mit dem Export ihrer Produkte
nach Deutschland erzielen, wo diese Getränke ganz überwiegend von großen
Handelsketten als Handelsmarken vertrieben werden. Sie waren hinsichtlich
ihrer Verpackungen an das Rücknahme- und Entsorgungssystem "Duales Sys-
tem Deutschland" angeschlossen und demzufolge von der gemäß § 8 Abs. 1
VerpackV (in der Fassung vom 9. September 2001, BGBl. I S. 2331) an sich
bestehenden Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1
VerpackV 1998 befreit.
3
Diese Befreiung stand indes nach § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 unter dem
Vorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten
Getränke im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 v.H. nicht wiederholt
unterschritt. Erhebungen in den Jahren 1997 bis 2001 ergaben, dass der Mehr-
weganteil des Referenzjahres 1991 in den Getränkebereichen Mineralwasser,
Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke unterschritten wurde. Ent-
sprechend einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. März 2002 wurden
die Nacherhebungsergebnisse am 2. Juli 2002 im Bundesanzeiger bekannt ge-
geben, die sofortige Vollziehung der Bekanntmachung angeordnet und die
Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass innerhalb eines Monats beim Verwaltungs-
gericht Berlin Klage erhoben werden könne. Mit dieser Bekanntmachung war
nach § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 die Rechtsfolge verbunden, dass ab 1. Januar
2003 die Berechtigung nach § 6 Abs. 3 VerpackV 1998 als widerrufen galt, die
Verpackungen über das Duale System Deutschland zu sammeln und zu ent-
sorgen, und dass die Pfanderhebungspflicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 1
VerpackV 1998 ausgelöst wurde.
4
Die Beklagte führte ab dem Frühjahr 2002 Gespräche mit den beteiligten
Wirtschaftskreisen über die Einrichtung eines ab 2003 wirksamen einheitlichen
Pfand- und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen, die allerdings zu kei-
nem Erfolg führten. Die Beklagte forderte deshalb am 20. Dezember 2002 die
für den Vollzug zuständigen Länder auf, vom 1. Januar bis 1. Oktober 2003 ei-
ne nur eingeschränkte Erfüllung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten
zu dulden, indem das Pfand zunächst nur vom Endabnehmer erhoben und nur
am Ort des Einkaufs wieder erstattet werden sollte. Obwohl die betroffenen
Wirtschaftskreise im Gegenzug den Aufbau eines einheitlichen Pfandsystems
zum 1. Oktober 2003 zugesagt hatten, gelang die Einführung eines solchen
Systems bis zu diesem Zeitpunkt nicht. An dessen Stelle etablierten sich ab
dem Jahr 2003 verschiedene offene Pfand- und Rücknahmesysteme, die nicht
miteinander kompatibel und zum Teil auch nur regional tätig waren. Einige
große Handelsketten richteten sogenannte Insellösungen ein, die auf der
Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV 1998 eine Pfand- und Rücknahme-
regelung nur für die von ihnen vertriebenen Produkte enthielten. Darüber hinaus
entschlossen sich andere Teile des Handels, bestimmte Getränke in Einweg-
verpackungen aus ihrem Sortiment zu entnehmen.
5
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) wurden unter anderem die §§ 8, 9 neu ge-
fasst. Für die Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen ergibt sich die Ver-
pflichtung zur Pfanderhebung und Rücknahme jetzt unmittelbar aus der Verord-
nung, ohne dass es auf bestimmte Anteile ankommt, die in Mehrwegverpa-
ckungen vertrieben werden; eine Freistellung bei Beteiligung an einem Sam-
melsystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist nicht mehr vorgesehen. Zugleich wer-
den Insellösungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV) mit Wirkung zum 1. Mai
2006 nicht mehr zugelassen. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die von den betei-
ligten Wirtschaftskreisen gegründete Deutsche Pfandsystem GmbH bundesweit
ein einheitliches Pfandclearingsystem für Einweggetränkeverpackungen.
6
Die Klägerinnen haben im Mai 2002 gegen das Land Baden-Württem-
berg Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie im We-
sentlichen festgestellt wissen wollten, dass sie bei Beteiligung am Dualen Sys-
tem nicht verpflichtet seien, auf ihre in Einwegverpackungen in den Verkehr
gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben und die gebrauchten Verpackungen
gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen. Auf Vor-
lagebeschluss dieses Gerichts vom 21. August 2002 hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Dezember 2004 (Rs.
C-309/02 - Slg. 2004, I-11794 = NVwZ 2005, 190) einige Fragen zur Auslegung
und Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(ABlEG Nr. L 365 S. 10; im Folgenden: Verpackungsrichtlinie) und des Art. 28
des EG-Vertrages (im Folgenden: EG) beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage sodann abgewiesen. Im weiteren Verfahrensablauf hat sich der Ver-
waltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Zurückverweisung der Sache
durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 129, 199) nur noch mit der
Vereinbarkeit der Vorschriften der Verpackungsverordnung in der seit dem
28. Mai 2005 geltenden Fassung mit den Regelungen des Gemeinschaftsrechts
befassen müssen und insoweit die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2008 (DVBl.
2008, 1386) abgewiesen.
7
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Inkraftsetzung der Pflicht-
pfandregelung zum 1. Januar 2003 habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
Ihnen sei ein erheblicher Schaden entstanden, da sie einerseits wegen der
Verwendung von Einwegverpackungen in beträchtlichem Ausmaß von der Aus-
listung ihrer Produkte durch den deutschen Handel betroffen gewesen seien
und es ihnen andererseits mangels eines flächendeckenden Systems zur Erfül-
lung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht nicht möglich gewesen sei,
sich an einem solchen System zu beteiligen. Die zuletzt auf Zahlung von
7.677.999 € für die Klägerin zu 1 und von 1.857.107,50 € für die Klägerin zu 2
jeweils mit Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit
ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin-
nen ihre Klageanträge weiter.
8
9
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht (NVwZ 2008, 468) hat einen gemeinschaftsrechtli-
chen Staatshaftungsanspruch verneint. Es hat zwar in Betracht gezogen, dass
die Beklagte im Zusammenhang mit der Umstellung vom Dualen System
Deutschland auf ein Pfandsystem ihre Pflichten aus Art. 28 EG und aus Art. 7
der Verpackungsrichtlinie verletzt habe, weil die Übergangsfrist nicht angemes-
sen gewesen sei, der Systemwechsel nicht ohne Bruch vorgenommen worden
sei und die Möglichkeit für Marktteilnehmer gefährdet gewesen sei, sich tat-
sächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. Denn es
habe am 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Handhabung und Ab-
wicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gegeben, und es sei zweifelhaft, ob
die von einigen Vertreibern aufgebauten "Insellösungen" ein System dargestellt
hätten, wie es nach den Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften vorauszusetzen sei.
10
Ein etwaiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sei aber in der Ge-
samtschau der maßgeblichen Umstände nicht hinreichend qualifiziert. Er sei
nicht einmal ansatzweise offenkundig, denn zahlreiche nationale Gerichte hät-
ten unter teilweise weitgehender Auseinandersetzung mit der Materie einen
Verstoß verneint. Er sei auch nicht erheblich, weil etwaige Fehler nicht beim
"Ob", sondern allenfalls beim "Wie", nämlich bei der tatsächlichen Inkraftset-
zung lange bekannter und im Ausgangspunkt gemeinschaftsrechtlich zulässiger
Regelungen unterlaufen seien. Der Vorwurf, nicht rechtzeitig ein einheitliches
Pfandsystem aufgebaut zu haben, treffe in erster Linie die beteiligten Wirt-
schaftskreise. Es erscheine kaum vorwerfbar, dass sich die Beklagte auf Zu-
sagen dieser Wirtschaftskreise verlassen und sich durch die vorübergehende
Duldung einer nur eingeschränkten Pfanderhebungs- und Rücknahmepraxis um
einen sanften Vollzug bemüht habe. Alle Maßnahmen hätten unterschiedslos
für Inländer, Importeure und Ausländer gegolten. Etwaige Schwierigkeiten der
Klägerin bei einer möglichen Umstellung auf Mehrwegsysteme hätten auf einer
Entfernungsproblematik, nicht aber auf einer Ausländerdiskriminierung beruht.
Kein Hersteller habe einen Anspruch auf eine bestimmte Marktsituation, wobei
die Marktchancen der Klägerinnen durch das Fehlen eines bundeseinheitlichen
Pfandclearingsystems lediglich vorübergehend eingeschränkt, nicht aber aus-
geschlossen worden seien. Schließlich sei der Wortlaut der verletzten Norm
auch nicht so eindeutig, dass sich die aufgeworfenen Fragen von Anfang an mit
der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit hätten beantworten lassen. Bei der
Umsetzung der Verpackungsrichtlinie habe der Beklagten ein weiter Gestal-
tungsspielraum zugestanden.
II.
11
12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen eines
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben.
Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen
eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen
Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-
sem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer
Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003
- Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu
Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,
30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Beschluss vom 12. Ok-
tober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 363 Rn. 8). Ob diese Vorausset-
zungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen
(vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122,
3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148,
5163 Rn. 44; vom 13. März 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claimants in the Thin
Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2204 Rn. 116).
13
2.
Das Berufungsgericht legt weiter zutreffend zugrunde, dass hier die Ver-
letzung von gemeinschaftsrechtlichen Normen in Rede steht, die bezwecken,
den Klägerinnen Rechte zu verleihen. In Art. 7 der Verpackungsrichtlinie, der
den Mitgliedstaaten aufgibt, erforderliche Maßnahmen zur Einrichtung von Sys-
tem für die Rücknahme von gebrauchten Verpackungen und Verpackungsabfäl-
len sowie für deren Wiederverwendung oder Verwertung zu ergreifen, ist näm-
lich ausdrücklich bestimmt, dass sich alle Marktteilnehmer der betreffenden
Wirtschaftszweige an diesen Systemen beteiligen können, dass sie auch für
Importprodukte gelten, die dabei keine Benachteiligung erfahren dürfen, und
dass der Zugang zu diesen Systemen so beschaffen sein muss, dass gemäß
dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entste-
hen. Das deckt sich mit der 1. und der 18. Begründungserwägung der Richt-
linie, die neben der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus die Ge-
währleistung des Binnenmarkts verlangen sowie Handelshemmnisse und Wett-
bewerbsverzerrungen oder -beschränkungen verhindert sehen wollen. Daneben
kommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28
EG) als verletzt in Betracht, die als Prüfungsmaßstab herangezogen werden
kann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme,
mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll,
nicht abschließend harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember
2004
- Rs. C-309/02 - aaO S. I-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01
- Kom-
mission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194,
196).
14
3.
Das Berufungsgericht hat, ohne sich in seiner Beurteilung abschließend
festzulegen oder entsprechende Feststellungen zu treffen, auf verschiedene
Umstände aufmerksam gemacht, aus denen sich ergeben soll, dass ein Ver-
stoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht "ernstlich in Betracht"
kommt. Diese Beurteilung befasst sich mit den maßgeblichen Gesichtspunkten
und lässt insoweit keine Rechtsfehler zu Lasten der Klägerinnen erkennen.
15
a) Das Berufungsgericht hat den angeführten Entscheidungen des Ge-
richtshofs vom 14. Dezember 2004 entnommen, dass das Gemeinschaftsrecht
bei einem möglichen und zulässigen Übergang von dem bisherigen "Dualen
System Deutschland" auf eine Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht von
Einweggetränkeverpackungen verlangt, dass dieser Systemwechsel ohne
Bruch erfolgt und nicht die Möglichkeit der Marktteilnehmer gefährdet, sich an
dem neuen System zu beteiligen. Zugleich ist es erforderlich, dass den betrof-
fenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene Übergangsfrist geboten
wird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabläufe hierauf einzustellen,
und dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsfähiges System zur Verfügung
steht, an dem sie sich beteiligen können (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO
S. I-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. I-11760 Rn. 79 bis 81).
16
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, dass die
in § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 vorgesehene Frist von sechs Monaten von der
Bekanntmachung bis zum vorgesehenen Beginn des Systemwechsels auch im
hier vorliegenden Zusammenhang des Vertriebs von kohlensäurehaltigen Erfri-
schungsgetränken nicht ausreicht, um den Herstellern und Abfüllern eine Um-
stellung ihrer Getränkeverpackungsmethoden zu ermöglichen. Darüber hinaus
hat es festgestellt, dass ein bruchloser Übergang schon deshalb nicht möglich
gewesen sei, weil es zum 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Hand-
habung und Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gegeben habe. Da-
bei mag offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein ein-
heitliches System erforderlich gewesen wäre, wie es seit dem 1. Mai 2006 in
der Deutschen Pfandsystem GmbH besteht, oder ob es nicht genügt hätte,
wenn sich mehrere, miteinander kompatible Systeme etabliert hätten, die die
Bundesrepublik insgesamt abgedeckt hätten; jedenfalls ergibt sich bereits aus
der Verlautbarung der Beklagten vom 20. Dezember 2002 an die Länder, eine
nur eingeschränkte Erfüllung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten zu
dulden, dass sie selbst davon ausging, ab dem 1. Januar 2003 könne der in der
Verpackungsverordnung 1998 vorgesehene Systemwechsel nicht vollständig
vollzogen werden. Dies gilt im Übrigen auch in Ansehung des Verbrauchers,
dessen Pfandentgelt nach dieser Verlautbarung nur am Ort des Einkaufs erstat-
tet werden sollte, während der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen für erforderlich hielt, ohne
dass sich der Verbraucher an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbe-
geben müsse (Rs. C-309/02 aaO S. I-11812 Rn. 46; vgl. insoweit auch § 8
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 1998 mit einem aus der Sicht
des Gerichtshofs - aaO Rn. 47 - nicht eindeutig ausgestalteten Umfang der
Rücknahmeverpflichtung).
17
b) Das Berufungsgericht hat sich in der Sache auch mit den Anforderun-
gen beschäftigt, die sich aus der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG erge-
ben.
18
Der Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten als berührt an, weil außerhalb
Deutschlands ansässige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als
deutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der
Organisation des Pfandsystems und der Beförderung mit der Entfernung des
Herstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. I-11817,
11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11754 Rn. 58 ff), das Inver-
kehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem
deutschen Markt damit behindert werde.
19
Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind nationale Maßnahmen, die
die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten einschränken,
nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nicht diskriminierender
Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininte-
resses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeig-
net sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des
Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 9. März 1999 - Rs. C-212/97 - Centros
- Slg. 1999, I-1484, 1495 = NJW 1999, 2027, 2029 Rn. 34; vom 4. Juli 2000
- Rs. C-424/97 aaO S. I-5166 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Von diesen Vorausset-
zungen ist nur der letzten nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn die be-
anstandeten Regelungen der Verpackungsverordnung werden in nicht diskrimi-
nierender Weise angewandt, indem sie unterschiedslos für Erzeugnisse aus
dem Inland wie aus anderen Mitgliedstaaten gelten. Sie sind grundsätzlich auch
durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und er-
scheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung
zu fördern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO
S. I-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. I-11759 Rn. 76 f). Dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ein Systemwechsel bei der Be-
wirtschaftung von Verpackungsabfall jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat dabei
sicherstellt, dass die Neuregelung für alle betroffenen Hersteller und Vertreiber
eine angemessene Übergangsfrist bietet und dass sich im Zeitpunkt der Um-
stellung alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeits-
fähigen System beteiligen können (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs.
C-309/02 aaO S. I-11822 Rn. 83).
20
Zu den Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht im Rahmen der Prü-
fung der Vereinbarkeit der Regelungen mit der Verpackungsrichtlinie als unzu-
reichend bemängelt hat, tritt hier daher noch der Umstand hinzu, dass die Be-
reitstellung eines arbeitsfähigen Systems weder normativ (in der Verordnung
selbst) noch in anderer Weise sichergestellt war. Dass sich die Beklagte inso-
weit auf Zusagen der betroffenen Wirtschaft verließ, ändert an dem Befund,
dass das Gemeinschaftsrecht bei der Systemumstellung nicht hinreichend be-
achtet war, nichts.
21
4.
a) Das Berufungsgericht hat ungeachtet dessen eine Schadensersatz-
pflicht der Beklagten verneint, weil es sich nicht um einen hinreichend qualifi-
zierten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften handele.
22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert,
wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtset-
zungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt
sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März
1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und
Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom
13. März 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtspre-
chung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff). Diesem restriktiven Haftungsmaß-
stab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer
Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes
Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf,
wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Inte-
ressen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996
aaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecom-
munications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf
Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verlet-
zung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten
Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 - Dil-
lenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; Urteil vom 13. März 2007 aaO
Rn. 118). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt,
sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem
nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Ge-
sichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der
verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich
begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirr-
tum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhal-
ten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maß-
nahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder
aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 -
Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs.
C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. März 2007
aaO Rn. 119).
23
Ob an diesen Maßstäben gemessen ein Verstoß gegen das Gemein-
schaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, haben die Tatsachengerichte unter Be-
rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien zu beur-
24
25
teilen.
nen.
b) Die revisionsrechtliche Überprüfung lässt insoweit keine Fehler erken-
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht, wie seine näheren Erörterun-
gen zeigen, davon aus, dass vorliegend eine einfache Verletzung des Gemein-
schaftsrechts zur Annahme eines qualifizierten Verstoßes nicht ausreicht.
26
In Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmo-
nisierung auf dem Gebiet der Verpackungen und Verpackungsabfälle verblieb
der Beklagten bei der Wahl der Mittel, um ihr richtlinienkonformes Ziel der För-
derung von wiederverwendbaren Verpackungen im Sinn des Art. 5 der Ver-
packungsrichtlinie zu erreichen, ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Ver-
packungsrichtlinie trifft keine näheren Regelungen über die Organisation oder
Ausgestaltung von Systemen zur Förderung von wiederverwendbaren Ver-
packungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO
S. I-11814 Rn. 55). Auch der in seinem Regelungsgehalt eher allgemein ge-
fasste Art. 7 der Verpackungsrichtlinie lässt die Wahl zwischen verschiedenen
gesetzgeberischen Möglichkeiten zu. Es fehlen insbesondere genauere Vorga-
ben, wie ein Systemwechsel zu gestalten ist. Damit bleiben das rechtliche In-
strumentarium zur Durchsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele und die konkre-
te Ausgestaltung eines - allerdings erforderlichen - Systems der Abfallbewirt-
schaftung weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen.
27
bb) Die Revision sieht die Erheblichkeit des Verstoßes gegen Art. 7
Abs. 1 der Verpackungsrichtlinie darin, dass dieser in eindeutiger Weise zum
Ausdruck bringe, dass der Zugang zu neuen Systemen gewährleistet sein müs-
se und nicht zu Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen führen
dürfe, während er in seinem Kern verletzt worden sei, weil es nahezu 3½ Jahre
kein arbeitsfähiges System gegeben habe, an dem sich ausländische Hersteller
hätten beteiligen können. Damit sei auch Art. 28 EG in seiner zentralen Zielset-
zung verletzt worden, da ausländische Hersteller, die naheliegenderweise Ein-
wegverpackungen benutzt hätten, entweder ausgelistet worden seien oder nicht
die Möglichkeit gehabt hätten, sich (gleichzeitig) auf unterschiedlich ausgestal-
tete Insellösungen und andere Systeme einzustellen. Zugleich seien hierdurch
inländische Wettbewerber vom Wettbewerb entlastet worden.
28
(1) Der Revision ist zuzugeben, dass sie mit dieser Darstellung die bei
den Klägerinnen eingetretene Nachteile in ihrer Wettbewerbsposition und die
geltend gemachten Schäden in einen klaren Zusammenhang mit der Ein-
führung des Pflichtpfands und dem Fehlen eines arbeitsfähigen Systems
der Rücknahme stellt. Gleichwohl reduziert sie durch das Herausgreifen der
ihr nachteiligen Elemente die Komplexität der mit der Umsetzung der Ver-
packungsrichtlinie insgesamt zu lösenden Aufgaben und deren Auswirkungen
auf den Wettbewerb.
29
Ungeachtet der näheren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28
EG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO
S. I-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11752 ff Rn. 52 bis 69) und
der Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichts-
hof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten
nicht verwehrt, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wieder-
verwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO
S. I-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Ver-
treibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin
an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teil-
zunehmen (Rs. C-309/02 S. I-11811 Rn. 43). Er hat ferner in Anknüpfung an
sein Urteil vom 20. September 1988 (Rs. 302/86 - Kommission/Dänemark - Slg.
1988, 4627, 4630 Rn. 13) wiederholt, dass die Verpflichtung, ein Pfand- und
Rücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, ein notwendiger Be-
standteil eines Systems ist, das die Wiederverwendungen von Verpackungen
sicherstellen soll (Rs. C-309/02 S. I-11820 Rn. 76). Schließlich hat er den in der
Verpackungsverordnung 1998 für einen Systemwechsel maßgebenden Zusam-
menhang zwischen Anteilen von Mehrweg- und Einwegverpackungen als An-
reiz, Mehrwegverpackungen zu benutzen, im Kern gebilligt (aaO S. I-11820 f
Rn. 78). Das kann aber nach Auffassung des Senats - selbstverständlich bei
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Übrigen - nichts anderes
bedeuten, als dass ein Hersteller, der Einweggetränkeverpackungen verwen-
det, hiermit verbundene Nachteile hinnehmen muss, die sich aus einem (zeit-
weiligen) Rückgang der Nachfrage nach seinen Produkten ergeben, ohne dass
hierdurch Art. 28 EG verletzt wird. Die gelegentlichen Überlegungen der Kläge-
rinnen, sie hätten sich gegenüber der Inkraftsetzung der Pfandpflicht aufgrund
des Bekanntmachungsverwaltungsakts der Beklagten vom 2. Juli 2002 nicht zur
Wehr setzen müssen, weil diese für sie als Ausländer, die den Wettbewerbsvor-
teil nutzen könnten, den Art. 28 EG für ausländische Produkte mit sich bringe,
keine Geltung beanspruchen könne (vgl. die Wiedergabe der Argumentation im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris
Rn. 10; insoweit ohne Abdruck in BVerwGE 129, 199), werden den geschilder-
ten rechtlichen Zusammenhängen nicht gerecht.
30
(2) Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Beru-
fungsgericht einen erheblichen Verstoß der Beklagten gegen das Gemein-
schaftsrecht verneint hat. Aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 14. Dezember
2004 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe
sich so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt, dass eine
erhebliche Überschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers
gezogenen Grenzen bejaht werden könnte. Die beanstandeten Regelungen
enthielten weder eine direkte Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 28 EG
noch eine offene Diskriminierung; die Beklagte verzichtete auf mengenmäßige
Beschränkungen für Erzeugnisse in Einwegverpackungen und stellte hinsicht-
lich der Bepfandung und Rücknahme an in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Hersteller die gleichen Anforderungen wie an inländische Hersteller (vgl. EuGH,
Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11816 Rn. 61 f). Das
Berufungsgericht missachtet die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, wie
die Revision meint, wenn es unter den genannten Gesichtspunkten davon
spricht, ein Teil der Problematik für Hersteller - vor allem im Hinblick auf die al-
ternative Nutzung eines Mehrwegsystems - habe mit der Entfernung zum Ab-
nehmer zusammengehangen. Zielrichtung der angegriffenen Regelungen war
nicht der gemeinschaftswidrige Schutz nationaler Interessen, sondern es sollten
gerade die Verpflichtungen aus der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG umgesetzt
und dabei das gemeinschaftsrechtlich anerkannte übergeordnete Ziel des Um-
weltschutzes gefördert werden. Dabei ist das von der Beklagten gewählte Sys-
tem der Abfallbewirtschaftung grundsätzlich europarechtskonform. Der Ge-
richtshof hat das umweltpolitische Instrument des Pflichtpfandes auf Einweg-
verpackungen als geeignete Maßnahme für die Erreichung des Zieles Umwelt-
schutz anerkannt und lediglich Details der konkreten Ausgestaltung beanstan-
det.
31
(3) Soweit der Gerichtshof seine Entscheidungen auf die Notwendigkeit
einer angemessenen Übergangsfrist und der Sicherstellung eines arbeitsfähi-
gen Systems im Zeitpunkt der Umstellung des bisherigen Systems der Bewirt-
schaftung von Verpackungsabfall stützt, ist nicht ersichtlich, dass diese Ge-
sichtspunkte in den den Entscheidungen vorausgegangenen rechtlichen Aus-
einandersetzungen eine Rolle gespielt hätten. So hat der Generalanwalt in sei-
nen Schlussanträgen zur Rechtssache C-309/02 einerseits ein subjektives
Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie verneint,
die Dienste eines dieser Systeme konkret allein wegen ihrer Tätigkeit im Inland
in Anspruch zu nehmen oder Mitglied eines solchen Systems zu bleiben, wenn
die nationalen Behörden beschließen, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an
beim Erwerb bestimmter Getränke in Einwegverpackungen ein Pfand zu ent-
richten sei (Slg. 2004, I-11766, 11779 Rn. 40), andererseits aber - anders als
der Gerichtshof - in der Erhebung von Pfand auf Einwegverpackungen kein ge-
eignetes Mittel gesehen, um die Verwendung von Mehrwegverpackungen
zu fördern, und insoweit die Verhältnismäßigkeit der Regelung verneint (aaO
S. I-11791 f Rn. 76). Vor diesem Hintergrund trägt die Entscheidung des Ge-
richtshofs im Ergebnis Züge eines Kompromisses: Der Gerichtshof billigt die
Entscheidung des nationalen Verordnungsgebers für die Pfanderhebung- und
Rücknahmepflicht, bindet sie aber an eine angemessene Übergangsfrist und an
die Sicherstellung eines arbeitsfähigen Systems.
32
Der Senat tritt der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass der Beklag-
ten hinsichtlich der Übergangsfrist, die bis zu den Entscheidungen des Ge-
richtshofs nicht thematisiert war, nur ein geringer Vorwurf zu machen ist, zumal
die betroffenen Wirtschaftskreise nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts schon einige Zeit vor der Veröffentlichung der Nacherhebungszahlen in-
formiert waren, dass die für die Auslösung des Pflichtpfands erforderliche Mehr-
wegquotenunterschreitung eingetreten war. Zutreffend berücksichtigt das Beru-
fungsgericht in diesem Zusammenhang auch, dass im damaligen Zeitraum die
beteiligten Wirtschaftskreise davon ausgingen, die Schaffung eines arbeitsfähi-
gen einheitlichen Systems innerhalb von neun Monaten bewerkstelligen zu
können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte auf diesen
zeitlichen Angaben gegenüber der Beklagten bereits die Bekanntgabe des Ka-
binettsbeschlusses vom 20. März 2002, der bis zum Ende des Jahres 2002 ei-
ne solche Frist in den Blick nahm; auch nach Scheitern der Errichtung eines
einheitlichen Pfandsystems entsprach die Dauer der Duldung einer nur be-
schränkten Erfüllung der Pfandpflicht bis zum 1. Oktober 2003, die auf einer
abermaligen Zusage der betroffenen Wirtschaftskreise beruhte, einem solchen
veranschlagten Zeitraum. Dass die Beklagte zur Vermeidung von Bürokratie
und zusätzlichen Kosten auf die Selbstregulierung der betroffenen Wirtschafts-
kreise vertraute (vgl. hierzu BR-Drucks. 817/90 S. 55), kann nicht als erhebli-
cher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewertet werden. Auch wenn sich
die Beklagte damit ihrer Erfüllungsverantwortlichkeit nicht entledigen konnte,
war es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, Herstellern und Vertreibern
die Einführung eines funktionierenden Systems zu überlassen, so dass diese
die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den even-
tuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl.
EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11821 Rn. 80).
Soweit daher zeitweise eine mit der Warenverkehrsfreiheit unvereinbare Lage
bestand, war diese vor allem auf die gescheiterte Selbstregulierung der betrof-
fenen Wirtschaftskreise zurückzuführen.
33
cc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch darin bei, dass es an ei-
nem offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht fehlt. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig
verkannt hätte. Es ist ein Sachgebiet betroffen, auf dem klare gemeinschafts-
rechtliche Vorgaben in Form einer eindeutigen Rechtsprechung des Gerichts-
hofs bis zu seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 fehlten. Für die
Rechtsauffassung der Beklagten ließ sich das Urteil des Gerichtshofs zum dä-
nischen Getränkepfandsystem anführen, demzufolge eine Herstellern und Im-
porteuren auferlegte Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand- und Rücknah-
mesystems zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich und die
dadurch bedingten Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit nicht unverhält-
nismäßig seien (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1998 aaO Rn. 13). Die
weitergehenden, aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie sowie aus einer allgemei-
nen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 28 EG abzuleitenden An-
forderungen an die Einführung der Pfandpflicht für Einwegverpackungen sind
erst durch die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 verdeutlicht
worden. Vor diesen Urteilen war die aufgeworfene, im Zusammenhang mit der
Auslegung des Art. 7 der Verpackungsrichtlinie stehende Problematik in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht behandelt worden. Unter diesen
Umständen ist ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht regel-
mäßig zu verneinen (vgl. EuGH, Urteile vom 26. März 1996 - C-392/93 - British
Telecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1669 Rn. 44 f; vom 17. Oktober 1996
- verbundene Rs. C-283/94, C-291/94 und C-292/94 - Denkavit - Slg. 1996,
I-5085, 5102 Rn. 52 f).
34
Feststellungen, die auf eine aus anderen Gründen offenkundige oder
sogar vorsätzliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts hindeuten, sind nicht
getroffen. Soweit sich die Revision insoweit auf eine Presseerklärung der Be-
klagten vom 17. Dezember 2002 bezieht, kann dieser zwar entnommen wer-
den, dass die Beklagte die Möglichkeit der Reduzierung oder Auslistung von
Einweggetränkeangeboten gesehen hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass der
Beklagten der Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung der Warenverkehrsfreiheit
zu machen wäre. Vielmehr bewegte sie sich im Rahmen einer rechtlich kontro-
versen Fragestellung betreffend das Spannungsverhältnis zwischen Warenver-
kehrsfreiheit und Umweltschutz und setzte sich eingehend mit den Argumenten
der Kommission und der beteiligten Wirtschaftskreise auseinander. Auch der
Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zum Vertragsverletzungsverfah-
ren befunden, dass sich die Beklagte insbesondere zu Art. 28 EG gründlich ver-
teidigt habe (Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11708, 11717 Rn. 29). Mag sich die
Beklagte auch, was die Anwendung des Art. 28 EG unter den Aspekten einer
vorrangigen harmonisierten Regelung durch die Verpackungsrichtlinie und einer
Beurteilung der Pfand- und Rücknahmepflichten als Verkaufsmodalitäten an-
geht, im Ergebnis nicht durchgesetzt haben, kann man ihre Auffassung doch
nicht als offenkundig falsch ansehen. Soweit der Streit über die Rechtmäßigkeit
des Systemwechsels letztlich im Wege einer allgemeinen Verhältnismäßigkeits-
prüfung zu Art. 28 EG zu entscheiden war, konnte - wie auch der Gang der
Rechtssache beim Gerichtshof zeigt - durchaus kontrovers diskutiert werden,
welche konkreten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen sich für eine staatli-
che Maßnahme wie die Umstellung des Systems zur Bewirtschaftung von Ver-
packungsabfällen aus den sehr allgemein gehaltenen Grundfreiheiten des EG-
Vertrages ergeben können. Dabei ist die Beklagte im Rahmen eines vertretba-
ren Meinungsspektrums geblieben. Dass die Europäische Kommission ein Ver-
tragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hatte, genügt unter
diesen Umständen für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes
gegen das Gemeinschaftsrecht nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 134,
30, 40).
35
Schließlich durfte das Berufungsgericht für die Beurteilung, ob ein hinrei-
chend qualifizierter Verstoß vorliegt, auch berücksichtigen, wie die nationalen
Gerichte das Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Gerichtsverfahren ausgelegt
haben, die von durch die beanstandeten Regelungen Betroffenen anhängig
gemacht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO S. I-1152
Rn. 63). Gegen einen offenkundigen Verstoß der Beklagten gegen Gemein-
schaftsrecht spricht der Umstand, dass nationale Gerichte vor und nach Einfüh-
rung des Pfand- und Rücknahmesystems wiederholt die Gemeinschaftskonfor-
mität der beanstandeten Regelungen bekräftigt haben (vgl. OVG Berlin,
NVwZ-RR 2002, 720, 730 f; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2005 in der Streit-
sache der hiesigen Klägerinnen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Ok-
tober 2005 - 12 B 3.05 - juris).
36
dd) Die Klage hat auch hinsichtlich der im Jahr 2005 entstandenen Schä-
den keinen Erfolg. Zwar ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dann als
offenkundig zu qualifizieren, wenn er trotz Erlass eines Urteils, in dem der zur
Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentschei-
dungsverfahren oder trotz einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs,
aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestan-
den hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 aaO S. I-1150 Rn. 57). Ein solcher
Fall liegt indes nicht vor. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 den Vollzug der
Pfandpflicht in Deutschland nicht abschließend bewertet. Aus diesen Urteilen ist
auch unter Berücksichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen An-
wendungsvorrangs keine - jedenfalls offenkundige - Verpflichtung abzuleiten,
die Pfandpflicht vorübergehend auszusetzen (vgl. Europäische Kommission
in: Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde
1037/2005/GG, Ziffern 2.2, 2.12 und Anhang C). Feststellungen über die Euro-
parechtskonformität der im Zeitpunkt des Urteils etablierten Rücknahmesyste-
me sind den Urteilen ebenso wenig zu entnehmen wie eine eindeutige Festle-
gung, ob das System der Insellösungen allein oder gemeinsam mit den parallel
operierenden offenen Rücknahmesystemen europarechtlichen Anforderungen
genügte. Es kommt - aus der Sicht des Senats entscheidend - hinzu, dass mit
der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung unverzüglich
die für die Umsetzung der Urteile vom 14. Dezember 2004 erforderlichen Maß-
nahmen ergriffen wurden. Bereits am 17. Dezember 2004 stimmte der Bundes-
rat dieser Verordnung zu, wobei er unter Hinweis auf die erst drei Tage zuvor
ergangenen einschlägigen Urteile des Gerichtshofs die Übergangsfrist für die
Ausweitung der Pfandpflicht und die Abschaffung der sogenannten Insellösun-
gen auf zwölf Monate verlängerte (BR-Drucks. 919/04). Am 12. Januar 2005
beschloss die Bundesregierung, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates un-
verändert zu übernehmen (BT-Drucks. 15/4642). Der Bundestag stimmte der
Novelle am 20. Januar 2005 zu (BT-Plenarprotokoll 15/151 S. 14155 A). Die
novellierte Verpackungsverordnung wurde nach Notifizierung bei der EU-Kom-
mission und Ablauf der Stillhaltefrist aus Art. 9 der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten (ABlEG L Nr. 204, S. 37) am 27. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I
S. 1407) bekannt gegeben. Angesichts des - wenngleich im Einzelnen nicht ge-
klärten - Standes der Entwicklung musste die Beklagte - mit nicht überschau-
baren Auswirkungen auf den Wettbewerb - für einen bestimmten Kreis von
Marktteilnehmern keine interimistische Sonderregelung treffen.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 O 550/05 + 1 O 524/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2007 - 7 U 147/06 -