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BGH Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZB 210/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 210/07

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 22. Januar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.251.286,60 € festgesetzt.

Gründe:

1

2

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statt-

hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung

gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungsein-

stellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-

antwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ver-

neint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde

meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus

gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzli-

cher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

3

Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat

in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen

Forderungen - soweit beziffert - bemessen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 91 IN 113/07 -

LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 6 T 118/07 und 136/07 -