Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZB 42/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Lugano-Übk Art. 31 Abs. 1

Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein ge-

setzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im

Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer Übereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der

Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch-

geführt werden muss.

BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06 - OLG Schleswig Holstein

LG Lübeck

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Januar 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom

11. April 2005 und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig

vom

9. Februar 2006 aufgehoben.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Schweiz, vom

19. November 2003, Prozess-Nr. FO 030456/U1 wird mit folgen-

dem Inhalt für vollstreckbar erklärt:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller CHF

2330,-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 zu

bezahlen sowie Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsent-

schädigung von CHF 227,--.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich ist mit der Vollstre-

ckungsklausel zu versehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.480 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich, die ergangen ist, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt

hatte, dass er die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgeg-

ners zur Zahlung von CHF 2330,-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit

27. Januar 2003 anerkenne. In der Verfügung wurde der Prozess als durch An-

erkennung der Klage erledigt abgeschrieben und der Antragsgegner verurteilt,

die Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsentschädigung von CHF 227,-- zu

bezahlen.

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Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen fristge-

recht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde

verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

3

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil

oder ein diesem gleichstehendes Surrogat nach schweizerischem Recht als

vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 des Luganer Übereinkom-

mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl.

1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ) anzusehen ist. Die Rechtsbe-

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schwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 AVAG.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich ist gemäß § 8 AVAG für vollstreckbar zu erklären (§ 17 Abs. 3 AVAG).

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Voraussetzungen des Art. 31

Abs. 1 LugÜ lägen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten

Entscheidung in der Schweiz fehle. Zwar stelle die hier streitgegenständliche

Verfügung nach Schuldanerkennung ein gesetzliches Surrogat eines vollstreck-

baren gerichtlichen Urteils dar. Der Gläubiger müsse aber zunächst den Betrei-

bungsweg beschreiten und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellen las-

sen. Auf einen - einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vergleichba-

ren - Rechtsvorschlag des Schuldners müsse er das sogenannte definitive

Rechtsöffnungsverfahren betreiben. Der Gläubiger könne beim Richter die defi-

nitive Aufhebung der Einstellungswirkung des Rechtsvorschlags verlangen, wo-

bei der Schuldner - anders als beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren -

nur mit Einwendungen gehört werde, welche die Tilgung, Stundung oder Ver-

jährung der Schuld seit Erlass des Urteils beträfen. Bringe der Schuldner keine

begründeten Einwendungen vor, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und dem

Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt; erst damit könne er in der

Schweiz zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne schreiten.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung teilweise nicht stand.

Das Beschwerdegericht hat den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in

Art. 31 Abs. 1 LugÜ verkannt.

a) Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von Lugano

Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-

ten ist, Art. 54b Abs. 2 Buchst. c LugÜ.

b) Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich stellt nach den Feststellun-

gen des Beschwerdegerichts ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren

gerichtlichen Urteils eines schweizerischen Gerichts dar. Dies wurde von der

Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch § 80 Abs. 2 des Schwei-

zerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, im Folgenden:

SchKG). Gemäß Art. 25 LugÜ ist unter einer Entscheidung im Sinne dieses Ü-

bereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Ent-

scheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung.

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c) Ein vollstreckbares schweizerisches Urteil oder ein ihm gleichgestell-

tes Surrogat stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 LugÜ

dar, die auf Antrag eines Berechtigten in Deutschland für vollstreckbar erklärt

werden kann, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und

die definitive Rechtsöffnung erwirkt worden sein muss.

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(1) Wie sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ent-

nehmen lässt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat lediglich

die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, un-

ter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann

(vgl. EuGH, Urt. v. 29. April 1999 Rs C-267/97 Eric Coursier/Fortis Bank SA,

Sammlung 1999 S. 2543, 2571 Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist zwar zu der

mit Art. 31 LugÜ übereinstimmenden Bestimmung des Art. 31 EuGVÜ ergan-

gen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Brüsseler EWG-

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-

richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen ist jedoch nach den Er-

klärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer

Übereinkommens (BGBl. 1999 II S. 2700 ff) auch bei dessen Auslegung zu be-

rücksichtigen (vgl. z.B. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. LugÜ Protokoll

Nr. 2 Rn. 4, 5).

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(2) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des schweizerischen Betrei-

bungsrechts steht der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 LugÜ nicht entge-

gen. Die definitive Rechtsöffnung in diesem Sinne ist keine Voraussetzung der

Vollstreckbarerklärung schweizerischer Titel in Deutschland.

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aa) Nach schweizerischem Betreibungsrecht kann, wie das Beschwer-

degericht festgestellt hat, der Schuldner nur mit Einwendungen gehört werden,

welche die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlass des Ur-

teils betreffen. Bringt der Schuldner keine begründeten Einwendungen in die-

sem Sinne vor, wird sein Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die defi-

nitive Rechtsöffnung erteilt, womit dieser zur Vollstreckung im eigentlichen Sin-

ne in der Schweiz schreiten kann. Damit entspricht dieses Verfahren funktional

der deutschen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO (Walter, ZZP 107

(1994), 301, 313; Keßler, Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gemäß Art. 31

und 47 Nr. 1 EuGVÜ, S. 142). Das schweizerische Verfahren der definitiven

Rechtsöffnung ist in derartigen Fällen deshalb ebenso wie die Vollstreckungs-

gegenklage nach § 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren im

Sinne des Art. 16 Nr. 5 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Juli

1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malhé, Sammlung 1985,

2267, 2277 f Rn. 12, 19).

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bb) Da die definitive Rechtsöffnung nach schweizerischem Recht dem

Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 LugÜ zuzurechnen

ist, fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerich-

te, wenn die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

durchgeführt werden soll (vgl. Keßler aaO S. 141/142 und die dort zitierte herr-

schende schweizer Rechtslehre; Walter, aaO S. 313). International zuständig

sind ausschließlich die Gerichte im Vollstreckungsstaat. Dies schließt es aus,

als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 LugÜ die Durch-

führung des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz zu verlan-

gen. Denn ein solches Verfahren könnte dort mangels internationaler Zustän-

digkeit gar nicht durchgeführt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem for-

dert, wäre mit einer völkerrechtsfreundlichen Handhabung des Luganer

Übereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerklärung in anderen

Vertragsstaaten ausschlösse.

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cc) Der Schuldner kann die Einwendungen, die er im definitiven Rechts-

öffnungsverfahren nach schweizerischem Recht erheben könnte, auch im deut-

schen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorbringen. Er kann sie gemäß § 12

Abs. 1 AVAG

im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem

Oberlandesgericht oder in einem späteren Verfahren nach Maßgabe des § 14

AVAG geltend machen.

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3. Die Beschwerdeentscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen

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Die Auffassung des Landgerichts, es liege schon kein vollstreckbarer

Titel vor, hat das Beschwerdegericht nach Prüfung des schweizerischen Rechts

im Hinblick auf § 80 Abs. 2 SchKG für unzutreffend erachtet. Dies ist der Nach-

prüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17 Abs. 1 AVAG entzogen.

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4. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen

Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-

hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-

schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2

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Anerkennungshindernisse gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ aus den in Art. 27

und 28 LugÜ angeführten Gründen sind nicht gegeben. Die erforderlichen Un-

terlagen nach Art. 46 ff LugÜ sind vorgelegt. Einwendungen nach § 12 Abs. 1

AVAG hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.

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5. Die Festlegung des Streitwertes richtet sich nach dem Wechselkurs

bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 21. März 2006. Er betrug an diesem

Tag nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,5738.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 11.04.2005 - 10 O 56/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.02.2006 - 16 W 59/05 -