BGH Beschluss vom 22.01.2009 – IX ZR 204/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 2. November 2006 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die in der Beschwerde dargelegten Gründe erfüllen die Zulassungsvor-
aussetzungen nicht.
Die das Berufungsurteil tragende Begründung, dass die Formulierung
des Schriftsatzes vom 1. September 2000 geeignet gewesen sei, beim Kläger
das Missverständnis auszulösen, es sei bereits alles für die Anfechtung der Va-
terschaft Erforderliche getan, und dass der Kläger tatsächlich diesem Missver-
ständnis erlegen sei, ist vom Tatrichter zu verantworten. Ein Grund für die Zu-
lassung der Revision wird insoweit von der Beschwerde nicht ausgeführt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 4 O 182/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 11 U 22/06 -