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BGH Beschluss vom 23.01.2009 – VI ZA 27/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-

sen sowie den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des

Senats vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beklagten vom

2. Januar 2009 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entschei-

dung des Senats ersichtlich kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Be-

schwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1

ZPO, hier in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom

16. Dezember 2008 abzuändern und dem Beklagten die nachgesuchte Pro-

zesskostenhilfe zu gewähren. Den Vortrag im Schriftsatz vom 29. November

2007, auf den die Gegenvorstellung verweist, hat der Senat bei seiner Ent-

scheidung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern, eingehend

erwogen. Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist nach

wie vor zu verneinen.

Müller Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 O 555/06 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 1 U 140/07 -