BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 3 StR 521/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Vorausset-
zungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Gene-
ralbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten S. zutref-
fend Folgendes ausgeführt:
"Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits mit der
Entführung vollendet ist, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschrie-
benen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen
funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer
während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung
auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt
40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese tatbestandlichen Voraus-
setzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 14 bis 16,
37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, verkennt der Be-
schwerdeführer zudem, dass es während der Entführung auch tatsächlich zu
mehreren abgenötigten Handlungen kam, indem der Nebenkläger aufgrund der
Drohungen den von ihm für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C.
nannte und überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief."
Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten Ca. .
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer