Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 3 StR 521/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stade vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Vorausset-

zungen des § 239 b StGB seien nicht festgestellt, greift nicht durch. Der Gene-

ralbundesanwalt hat insoweit zur Revision des Angeklagten S. zutref-

fend Folgendes ausgeführt:

"Die Revision verkennt, dass der Tatbestand des § 239b bereits mit der

Entführung vollendet ist, wenn der Täter dabei in der tatbestandlich umschrie-

benen Nötigungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung fordert lediglich einen

funktionalen und zeitlichen Zusammenhang derart, dass der Täter das Opfer

während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung

auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHSt

40, 350, 359; BGHR StGB § 239b Entführen 4). Diese tatbestandlichen Voraus-

setzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 14 bis 16,

37). Ohne dass es nach dem Vorstehenden darauf ankäme, verkennt der Be-

schwerdeführer zudem, dass es während der Entführung auch tatsächlich zu

mehreren abgenötigten Handlungen kam, indem der Nebenkläger aufgrund der

Drohungen den von ihm für richtig gehaltenen Aufenthaltsort des Zeugen C.

nannte und überdies zweimal bei diesem aufgrund der Drohungen anrief."

Dies gilt auch für die Revision des Angeklagten Ca. .

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer