BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 4 StR 556/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, wird die Annah- me des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abhängigkeit nicht vorliegt, durch die ge- troffenen Feststellungen hinreichend belegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer