Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 428/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Angeklagten sowie seines Verteidigers

am 27. Januar 2009 beschlossen:

Das Gesuch des Verurteilten, ihm nach dem Senatsbe-

schluss vom 16. September 2008 (§ 349 Abs. 2 StPO) zur

Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung seiner Revsion gegen das Urteil des Landgerichts Gör-

litz vom 14. April 2008 zu gewähren, wird als unzulässig

verworfen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2008 verwiesen.

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