BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 428/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Angeklagten sowie seines Verteidigers
am 27. Januar 2009 beschlossen:
Das Gesuch des Verurteilten, ihm nach dem Senatsbe-
schluss vom 16. September 2008 (§ 349 Abs. 2 StPO) zur
Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung seiner Revsion gegen das Urteil des Landgerichts Gör-
litz vom 14. April 2008 zu gewähren, wird als unzulässig
verworfen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2008 verwiesen.
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