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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 574/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 9. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Verlesung des von K. ausgestellten Attests sei zu
Beweiszwecken erfolgt, obwohl die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO
nicht vorgelegen hätten, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass das Attest – ohne dass § 256
StPO genannt wurde – im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der
Geschädigten verlesen worden ist. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat
aber nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist,
dass das Attest nur als Vernehmungsbehelf gedient hat und nicht ein zu ver-
lesendes Beweismittel gewesen ist (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1 Verle-
sung 1 und StPO § 247 Abwesenheit 10, 26). Das ist nach den Urteilsgrün-
den nicht ausgeschlossen.
Damit erübrigt sich eine – nicht nach § 349 Abs. 2 StPO und eventuell erst
nach Anfrage gemäß § 132 GVG mögliche – Entscheidung, ob der Zulässig-
keit der Rüge – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter
Bezugnahme auf Mosbacher in JR 2007, 387, 388 und Schneider in KK
6. Aufl. § 238 Rdn. 33 zu erwägen gibt – auch entgegenstehen könnte, dass
nicht die Entscheidung des Gerichts gegen die Anordnung des Vorsitzenden
eingeholt worden ist (vgl. hierzu aber auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.
§ 256 Rdn. 30 m.w.N.). Nach der Urteilsfassung liegt die Annahme, das Re-
visionsgericht könne bei einem gegebenen Verstoß gegen § 256 StPO ein
Beruhen des Urteils hierauf ausschließen, eher fern.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp