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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 582/08

5. Strafsenat

5 StR 582/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 13. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Gefährlichkeit des Angeklagten beschränkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht überaus hohe Gewicht der die Maßregel begründenden Taten wird bei der Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

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