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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 587/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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