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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 590/08

5. Strafsenat

5 StR 590/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Fest-

stellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es

den Beschwerdeführer betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit

seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit

gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-

strafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-

ses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Ver-

fahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsan-

walts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden

ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).

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Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

„In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2,

3 StPO zu sehen. … [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall –

unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung – das letzte Wort

noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht

zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen.

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Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem An-

geklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar

vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH

NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch

auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war

nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551,

552).“

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Be-

schwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht

(BGHSt 35, 267).

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