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BGH Beschluss vom 27.01.2009 – 5 StR 612/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 7. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als noch ausreichend belegt an, wobei hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der Einzelstrafen der zweiten Vorverurteilung eine genaue Bezeichnung angezeigt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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