Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2009 – 2 ARs 547/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 547/08 2 AR 324/08

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestim-

men, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten

ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Haupt-

verhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für ört-

lich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des

Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zu-

ständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht

vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren

Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.

3

Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt