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BGH Beschluss vom 28.01.2009 – 2 StR 412/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 412/08

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat bemerkt:

Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der

Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten L. zuge-

fügt worden (UA 25) einerseits und die Erwägung, Art und Weise der Misshand-

lungen nach der "Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden können (UA

53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Kieferverlet-

zung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkam-

mer die evtl. Beibringung einzelner, für den Tod (mit)ursächlicher Verletzungen

durch die Mitangeklagten der Angeklagten L. , wenn nicht als eigene

Handlung, dann jedenfalls als mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2

StGB zurechnet.

Die Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten

P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht,

weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt

werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft. § 64 StGB setzt nicht voraus, dass

bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen

(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus, dass das

Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es für eine

Anwendung des § 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusam-

menhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe

zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu

nehmen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt