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BGH Beschluss vom 28.01.2009 – 2 StR 412/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt:
Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der
Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten L. zuge-
fügt worden (UA 25) einerseits und die Erwägung, Art und Weise der Misshand-
lungen nach der "Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden können (UA
53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Kieferverlet-
zung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkam-
mer die evtl. Beibringung einzelner, für den Tod (mit)ursächlicher Verletzungen
durch die Mitangeklagten der Angeklagten L. , wenn nicht als eigene
Handlung, dann jedenfalls als mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2
StGB zurechnet.
Die Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten
P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht,
weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt
werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft. § 64 StGB setzt nicht voraus, dass
bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen
(BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus, dass das
Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es für eine
Anwendung des § 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusam-
menhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe
zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu
nehmen.
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Appl Schmitt