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BGH Urteil vom 28.01.2009 – 2 StR 511/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 511/08

URTEIL

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

für den Nebenkläger Kn. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 19. März 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun

Monaten verurteilt. Neun Monate davon hat es als Entschädigung für die über-

lange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der hiergegen gerichteten Revisi-

on des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte

seine am 6. April 1978 geborene Tochter A. im Zeitraum von Herbst 1984

bis Februar 1993 in einer Vielzahl von Fällen sowie seinen am 3. März 1984

geborenen Sohn M. in einem Fall zwischen dem 3. März 1992 und Ende

Mai 1993. Die genaue Zahl der Handlungen zum Nachteil seiner Tochter A.

vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Bezogen auf den Tat-

zeitraum Herbst 1984 bis zu einem Wohnungswechsel im Jahre 1989 hat sie

den Angeklagten wegen jeweils versuchten und vollendeten Vaginal- bzw.

Analverkehrs verurteilt (Fälle 1 bis 4), bezogen auf den Tatzeitraum von 1989

bis zum 6. April 1992, dem 14. Geburtstag der Geschädigten, wegen eines se-

xuellen Missbrauchs unter Verwendung von Sexspielzeugen (Fall 7). Darüber

hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Umzug

im Jahre 1989 bis zum 6. April 1992 über zweieinhalb Jahre hinweg regelmäßig

mehrmals wöchentlich - von der Kammer teils näher beschrieben - Oral-, Anal-

und Vaginalverkehr mit seiner Tochter vollzog (UA S. 8). Dies erfolgte in sämtli-

chen Räumen der Wohnung, im Auto und auch auf der Arbeitsstelle des Ange-

klagten, einem Hausmeisterraum. Angeklagt insoweit waren jedoch nur vier

Fälle des Vaginalverkehrs, von denen das Landgericht zwei Fälle nach § 154

Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten nur wegen der zwei verbliebenen

Fälle verurteilt hat (Fälle 5 und 6).

II.

3

Die Revision des Angeklagten, mit der er eine überlange Verfahrensdau-

er beanstandet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, bleibt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008

ohne Erfolg. Soweit der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag

vom 1. Dezember 2008 eine Einstellung des Falles II 6 der Urteilsgründe ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO und dementsprechend eine Schuldspruchänderung

beantragt hat, hat er diesen Antrag in der Revisionshauptverhandlung zurück-

genommen und die Verwerfung der Revision insgesamt beantragt. Dem war zu

folgen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-

weist.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt