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BGH Urteil vom 28.01.2009 – 2 StR 531/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Ge-
neralbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der
die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der in Marokko geborene Angeklagte hält sich - teils unter Aliasnamen
und mit gefälschten Papieren - illegal in Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft
wegen unerlaubten Handeltreibens mit "Crack" in F. S-Bahnen. Im
März 2008 lebte der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle verfügte,
in einer Wohnung in E. , einem Ort in unmittelbarer Umgebung von
F. mit direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und
der F. Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Ko-
kain und zum Herstellen von Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn
anreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten
Zivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der S-Bahn-Station E. .
Bei der im Anschluss an die Festnahme durchgeführten Wohnungsdurchsu-
chung fand die Polizei in einer Küchenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack)
zusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschub-
lade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstlade-
pistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei
sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung.
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2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung abgegeben,
wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten Crack-Verkauf im Stra-
ßenhandel einräumt. Die Crackkügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen
Mengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel
sowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Fest-
nahme von einem mit ihm verwandten älteren Marokkaner, dessen Namen er
nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gründen zur vorübergehenden Auf-
bewahrung erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner
ihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt
zu machen.
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3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als bloße Schutzbehauptung
und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner
Wohnung gebunkert, um es zu Crack zu verarbeiten und gewinnbringend zu
verkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme
sichergestellten insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel
im größeren Stil schließen. Im Übrigen würden Drogen und Waffen erfahrungs-
gemäß dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko möglichst gering sei.
Vor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen
Betäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundes-
gebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschlägig vorbestraften Drogen-
dealer einlagert.
II.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweiswürdi-
gung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht war nicht gehalten, die von dem
Verteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain
und die Waffe nur auftragsgemäß für einen anderen Marokkaner aufbewahrt,
dessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur
weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer
hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine kon-
kreten Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer solchen Sachlage muss der
Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der
Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Anga-
ben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im
Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten
Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-
punkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn
- wie hier - objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen
die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen:
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Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst eingeräumt, Kokain in
Crack zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, ver-
fügte er über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner
Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die Existenz eines
Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das Landgericht
keine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung der Strafkammer, es sei fern lie-
gend, dass ein Dritter wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und
Waffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften
Kleindealers aufbewahren würde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Oh-
ne jeden Zweifel nämlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei
einer polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich
mit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine Wohnungs-
durchsuchung stattfindet.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt