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BGH Urteil vom 28.01.2009 – 2 StR 531/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 531/08

URTEIL

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Ge-

neralbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der

die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.

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I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der in Marokko geborene Angeklagte hält sich - teils unter Aliasnamen

und mit gefälschten Papieren - illegal in Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft

wegen unerlaubten Handeltreibens mit "Crack" in F. S-Bahnen. Im

März 2008 lebte der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle verfügte,

in einer Wohnung in E. , einem Ort in unmittelbarer Umgebung von

F. mit direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und

der F. Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Ko-

kain und zum Herstellen von Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn

anreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten

Zivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der S-Bahn-Station E. .

Bei der im Anschluss an die Festnahme durchgeführten Wohnungsdurchsu-

chung fand die Polizei in einer Küchenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack)

zusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschub-

lade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstlade-

pistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei

sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung.

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2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung abgegeben,

wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten Crack-Verkauf im Stra-

ßenhandel einräumt. Die Crackkügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen

Mengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel

sowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Fest-

nahme von einem mit ihm verwandten älteren Marokkaner, dessen Namen er

nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gründen zur vorübergehenden Auf-

bewahrung erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner

ihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt

zu machen.

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3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als bloße Schutzbehauptung

und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner

Wohnung gebunkert, um es zu Crack zu verarbeiten und gewinnbringend zu

verkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme

sichergestellten insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel

im größeren Stil schließen. Im Übrigen würden Drogen und Waffen erfahrungs-

gemäß dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko möglichst gering sei.

Vor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen

Betäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundes-

gebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschlägig vorbestraften Drogen-

dealer einlagert.

II.

6

Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweiswürdi-

gung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht war nicht gehalten, die von dem

Verteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain

und die Waffe nur auftragsgemäß für einen anderen Marokkaner aufbewahrt,

dessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur

weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer

hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine kon-

kreten Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer solchen Sachlage muss der

Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der

Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Anga-

ben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im

Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten

Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-

punkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn

- wie hier - objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen

die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen:

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Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst eingeräumt, Kokain in

Crack zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, ver-

fügte er über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner

Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die Existenz eines

Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das Landgericht

keine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung der Strafkammer, es sei fern lie-

gend, dass ein Dritter wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und

Waffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften

Kleindealers aufbewahren würde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Oh-

ne jeden Zweifel nämlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei

einer polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich

mit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine Wohnungs-

durchsuchung stattfindet.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt