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BGH Urteil vom 29.01.2009 – 3 StR 474/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
- in der Verhandlung,
- bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 17. Juni 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem wirksam auf den Strafaus-
spruch beschränkten, zu Lasten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt
die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat kei-
nen Erfolg.
2
Die Strafe hat Bestand. Das Landgericht hat allerdings mit "erheblichem
Gewicht" zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Justizvollzugsanstalt
"in nicht mehr nachvollziehbarer Weise" den "wegen einer Reihe von erhebli-
chen Gewaltdelikten vorbestraften schwerkriminellen" Angeklagten mit dem
Geschädigten R. eine psychisch labile, suizid-gefährdete Person, die eine
Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, in eine Zelle gelegt und damit eine Eigendynamik
in Gang gesetzt habe. Der Angeklagte habe sich vor der Tat zu einem zukünftig
straffreien Leben entschlossen gehabt, sich nun aber durch die charakterlich
angelegte Konflikt- und Durchsetzungsschwäche des Geschädigten zur Tatbe-
gehung provoziert gefühlt.
3
Das Landgericht könnte mit diesen Erwägungen zu Gunsten des Ange-
klagten eine staatliche Mitverantwortung
für das strafbare Geschehen
- einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46
Rdn. 60) - berücksichtigt haben. Indes ergibt sich - worauf der Generalbundes-
anwalt zutreffend hinweist - eine staatliche Mitverantwortung aus den getroffe-
nen Feststellungen nicht. Der Angeklagte war zwar schon mehrfach wegen
Gewaltdelikten verurteilt worden, diese standen jedoch jeweils im Zusammen-
hang mit Vermögensdelikten. Hinweise darauf, dass er Gewalt angewendet hät-
te, um Schwächere zu demütigen oder gar Sexualdelikte zu begehen, wie bei
der vorliegenden Tat, lagen nicht vor. Schlussfolgerungen darauf, dass eine
Zusammenlegung mit dem Geschädigten zu einem Delikt wie dem Vorgefalle-
nen hätte führen können, waren daher entgegen der Auffassung der Kammer
aus den festgestellten Vorstrafen nicht zu ziehen, zumal die Kammer selbst
hervorgehoben hat, dass der Angeklagte sich vor der Tat zu einem künftig straf-
freien Leben entschlossen und dies auch durch sein Verhalten in der Justizvoll-
zugsanstalt bestätigt hatte. Eine Vorhersehbarkeit der Tat für die Verantwortli-
chen der Vollzugsanstalt in dem Sinne, dass ihnen die Tatgenese vorwerfbar
und aus diesem Grund die Schuld des Angeklagten gemindert wäre, wird somit
durch die Feststellungen nicht getragen. Die bloße kausale Verursachung durch
das Zusammenlegen vom Angeklagten und Geschädigten ist als solche nicht
geeignet, sich auf den Schuldumfang auszuwirken, zumal die Suizidneigung
des Geschädigten objektiv gegen dessen Unterbringung in einer Einzelzelle
sprach.
4
Gleichwohl nötigen diese rechtlich bedenklichen Erwägungen unter den
hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil bei
Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte die ver-
hängte Rechtsfolge jedenfalls noch angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO).
5
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl.
dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-
telter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung.
Es gibt keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-
lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und
berücksichtigen würde.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer