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BGH Urteil vom 29.01.2009 – 3 StR 540/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

29. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 3. Juni 2008 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der räuberischen Erpres-

sung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat es ihn aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die

mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gene-

ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3

Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, gemeinsam mit dem geson-

dert Verfolgten K. den Zeugen H. während einer Auto-

fahrt durch Schläge in das Gesicht veranlasst zu haben, die mitgeführten Wert-

gegenstände herauszugeben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. bei dem Ange-

klagten aus Drogengeschäften Schulden in Höhe von 70 €. Unter Hinweis hier-

auf teilte K. dem H. bei einem Telefonat mit, er treibe Geld für den Angeklag-

ten ein. Am frühen Abend des 10. September 2007 veranlasste K. den H. ,

ihn zu dem PKW des Angeklagten zu begleiten. Der dort wartende Angeklagte

fragte H. nach den ausstehenden 70 € und stieß ihn. Anschließend begab sich

der Angeklagte auf den Fahrersitz, H. wurde von K. in das Fahrzeug ge-

schubst und ließ sich auf dem Rücksitz nieder; K. setzte sich auf den Bei-

fahrersitz. Sodann fuhr der Angeklagte los; die jeweilige Fahrtrichtung wurde

ihm von K. vorgegeben. Während der Fahrt drehte K. sich um, versetzte

dem H. drei bis fünf Faustschläge in das Gesicht und fragte ihn, ob er ihn

wegen der 70 € "verarschen" wolle. Er verlangte nunmehr statt der 70 € die

Zahlung von 140 €. H. führte jedoch kein Geld mit sich. Auf entsprechende

Aufforderung des K. händigte er diesem zwei Ringe, eine Armbanduhr und

Halsketten aus. Wegen des ausstehenden Betrages bat H. um einen Zah-

lungsaufschub. Danach wurde er abgesetzt. Wenige Tage nach der Tat wurde

von dem Mobiltelefon des Angeklagten eine SMS an H. gesendet, in der es

unter anderem hieß: "Du machst mich sauer".

4

Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er ha-

be mit den Übergriffen des K. nichts zu tun.

5

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der

Angeklagte sich strafbar gemacht hat; dieser sei nach dem Grundsatz "in dubio

pro reo" freizusprechen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht

möglich, dem Angeklagten als Mittäter die Tatbeiträge des K. zuzurechnen.

Die Strafkammer habe durchgreifende Zweifel daran, dass der Angeklagte und

K. auf der Grundlage eines gemeinsam vor oder während der Tat gefassten

Tatplans zusammengewirkt hätten, auch wenn gewisse Indizien für eine Beteili-

gung des Angeklagten sprächen. Ebenso wenig sei es hinreichend sicher, dass

dieser sich nach Beginn der Übergriffe durch K. dessen Tat im Sinne einer

sukzessiven Mittäterschaft angeschlossen habe. Die Strafbarkeit des Angeklag-

ten wegen Beihilfe zu einer Haupttat des K. scheide ebenfalls aus, da der

Nachweis eines vorsätzlichen Hilfeleistens nicht geführt werden könne; der An-

geklagte habe lediglich seinen BMW gelenkt, ohne in das eigentliche Tatge-

schehen einzugreifen. Auch der Zeuge H. habe den Angeklagten, bei dem er

etwa ein Jahr lang Drogen gekauft habe und mit dem er immer habe reden

können, aufgrund des Tatverlaufs nicht als Tatbeteiligten eingeordnet.

II.

6

Dies hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen ist

das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht in dem gebotenen Maße nachge-

kommen. Zum anderen sind die Erwägungen unvollständig, mit denen die

Strafkammer eine Mittäterschaft des Angeklagten an der von K. begange-

nen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verneint hat.

Auf die weiteren vom Generalbundesanwalt erhobenen Einwendungen kommt

es deshalb nicht mehr an.

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1. Nach den Feststellungen beging K. einen räuberischen Angriff auf

Kraftfahrer (§ 316 a StGB); denn er verübte unter Ausnutzung der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung einer räuberischen Erpres-

sung (§ 255 StGB) einen Angriff auf den Körper des H. , der Mitfahrer eines

Kraftfahrzeugs war. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die sich aufdrängende

Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich wegen der Beteiligung an diesem

Delikt als Mittäter oder Gehilfe strafbar gemacht hat. Die bisherigen Feststel-

lungen legen eine solche Beteiligung jedoch nahe. Dem Angeklagten konnte

das sich in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe abspielende Tatgeschehen

nicht verborgen bleiben. Gleichwohl unterstützte er den während der Fahrt be-

gangenen Angriff des K. gegen H. zumindest dadurch, dass er das Fahrzeug

nach den Vorgaben des K. durch den Straßenverkehr steuerte.

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2. Bei der Prüfung, ob der Angeklagte als Mittäter gemeinsam mit K.

eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung beging, hat das

Landgericht nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in die nach

ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 25, 26; vgl. auch Fi-

scher, StGB 56. Aufl. Vor § 25 Rdn. 4; § 25 Rdn. 12 m. w. N.) gebotene tatrich-

terliche Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Strafkammer hat vielmehr maß-

gebliche Umstände, die für eine ausdrückliche Absprache zwischen dem Ange-

klagten und K. , zumindest aber für einen zwischen ihnen konkludent verein-

barten gemeinschaftlichen Tatplan indiziell sein können, unerörtert und mögli-

cherweise unberücksichtigt gelassen:

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Das Landgericht hätte vor dem Hintergrund des hohen Interesses des

Angeklagten an der Tat - schließlich diente das Vorgehen des K. in erster Li-

nie dazu, bei H. diejenigen Schulden einzutreiben, die dieser bei dem Ange-

klagten hatte - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte sich während

der Fahrt noch nicht einmal verbal von den unmittelbar neben ihm stattfinden-

den Gewalttätigkeiten des K. distanzierte. Dies wäre insbesondere nach der

Vorgeschichte der Tat zu erwarten gewesen, wollte er die Übergriffe nicht billi-

gen. Die Strafkammer war daneben gehalten, auch in diesem Zusammenhang

zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Fahrzeug bei der Fahrt nach den

Anweisungen des K. lenkte; denn dieses - insoweit auch nach außen zum

Ausdruck kommende - einverständliche Handeln zwischen dem Angeklagten

und K. spricht in erheblichem Umfang dafür, dass ihr Wille zur Begehung

der Tat im Übrigen ebenfalls übereinstimmte.

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3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die

Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert. Für

eine Tatbeteiligung als Mittäter kann vielmehr ein auf der Grundlage gemein-

samen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen,

der sich unter Umständen auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshand-

lung beschränkt (vgl. BGH aaO).

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer