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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 115/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

III ZR 115/08

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZPO § 815 Abs. 3

Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des

Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - LG Schwerin

AG Schwerin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon

sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts

Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger

zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 900 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen

den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom

3. Juli 2006 über die Summe von 820,77 €. Die Gerichtsvollzieherin pfändete

am 9. Mai 2007 dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam. Der Klä-

ger überwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des

Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 €. Die

Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsauf-

träge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 € auf

den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von

drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nah-

men, deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfände-

ten Fahrzeugs unterblieb zunächst.

2

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung

durch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvoll-

zieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstre-

ckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvoll-

streckung nur in Höhe von 61 € für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage

abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erfüllung

erst eintrete, wenn das Geld endgültig in das Vermögen des Gläubigers gelan-

ge. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO komme

nicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision

zugelassen.

3

Nach Eingang seiner Revisionsbegründung hat der Kläger mitgeteilt, der

Vollstreckungstitel und der gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn her-

ausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der Haupt-

sache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ange-

schlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.

4

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten

des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der

Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt

des erledigenden Ereignisses begründet war. Hiervon sind nur die durch die

Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten

ausgenommen, die dem Kläger zur Last fallen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

5

1.

Die Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch

die Überweisung des Geldbetrages von 1.500 € auf das Dienstkonto der Ge-

richtsvollzieherin im Sinn des § 362 BGB insgesamt erfüllt worden. Denn der

Leistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Ok-

tober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wen-

zel, 5. Aufl. 2007, § 362 Rn. 10, 12; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006,

§ 362 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 362 Rn. 2) ist nur hin-

sichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 € eingetreten.

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Die Auffassung der Revision, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB er-

füllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legiti-

mierte und dementsprechend nach § 185 BGB vom Beklagten ermächtigte Ge-

richtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der

Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt

und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies

zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die voll-

streckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage

dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung

des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen

Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Be-

reich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ

der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB

274/03 - NJW-RR 2004, 788; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl.

2003, Rn. 314; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 754 Rn. 2; Mu-

sielak/Becker § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler, 3. Aufl. 2007, § 754

Rn. 38 f; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 754 Rn. 3; Gottwald,

Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 754 Rn. 1; Schuschke/Walker, Voll-

streckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 4. Aufl. 2008, § 754 Rn. 1, 7;

eingehend zum Ganzen Fahland, ZZP 92, 432 ff). Zum Eintritt der Erfüllungs-

wirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das

empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger

weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Be-

trag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet,

so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung

von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem

Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende

Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen.

2.

Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers war auch nicht nach § 815

Abs. 3 ZPO begründet.

§ 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vor-

schrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern

besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete

Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um

einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger - un-

abhängig von den Regeln der §§ 929 ff BGB - Eigentum erwirbt (vgl. Schusch-

ke/Walker aaO § 815 Rn. 2; Gottwald aaO § 815 Rn. 3; Musielak/Becker aaO

§ 815 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 815 Rn. 2; Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 815 Rn. 15; Brox/Walker aaO Rn. 418; Wiec-

zorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 815 Rn. 11).

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§ 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vor,

dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des

Schuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterle-

gung nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite

dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich

bewertet. Überwiegend wird angenommen, § 815 Abs. 3 ZPO sei eine von

§ 270 BGB abweichende Regelung über die Gefahrtragung: Komme das vom

Gerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den Gläubi-

ger abhanden, trage der Gläubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass

er den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Ur-

teil vom 30. Januar 1987 - V ZR 220/85 - ZZP 102, 366, 368; MünchKomm-

BGB/Wenzel aaO § 362 Rn. 29; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 4; Stein/

Jonas/Münzberg aaO § 815 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815

Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009 § 815

Rn. 8; Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-BGB § 362

Rn. 47 f; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 4; Gottwald aaO § 815

Rn. 10; wohl auch BGHZ 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegenüber,

es handele sich um eine Erfüllungsfiktion mit Auswirkungen auf das materielle

Recht (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 2007, § 815 Rn. 6; Zöller/Stöber aaO § 815

Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR

169/82 - WM 1983, 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstge-

nannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt, wenn die

Pfändung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zurückerhält (vgl.

Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschlie-

ßend zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepfändet worden

wäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der

vorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung die-

ser Pfändungsmaßnahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienst-

konto der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leis-

tung, an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre (vgl. Schuschke/Walker

aaO § 815 Rn. 11; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; MünchKomm-

ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 54; Gottwald aaO § 815 Rn. 11).

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3.

Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer

analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet.

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Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO auf

Fälle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher

vorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor

allem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung

von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des

Schuldners entzogen (vgl. Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; Thomas/

Putzo/Hüßtege § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 45;

MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 19; Brox/Walker aaO Rn. 314; Gott-

wald aaO § 815 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 20; Fahland

aaO S. 453 ff). Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105

GVGA ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld

wegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der

geleisteten Beträge übernehmen zu müssen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815

Rn. 11; a.A. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann aaO § 815 Rn. 10; Zöller/Stöber aaO § 755 Rn. 4).

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Das Berufungsgericht meint demgegenüber, es fehle an einer für eine

Analogie erforderlichen Regelungslücke, weil die Gefahrtragung allgemein in

§ 270 BGB geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 815

Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im

Rahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die Leistungsabwick-

lung eingegriffen habe.

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Der Senat folgt der dargestellten überwiegenden Meinung. Die Interes-

senlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pfändung seines Fahr-

zeugs) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in § 815

Abs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch

Wertungen, die der Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden

können. Hiernach ist der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für

vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Scha-

dens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch

durch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden

ist. Es wäre in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die

Wirkung des § 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der Ge-

richtsvollzieher von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht.

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Der Senat hat auch keine Bedenken, die für einen Analogieschluss er-

forderliche Regelungslücke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den veränderten

Anschauungen über die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfah-

ren. Den Bestimmungen der §§ 754, 755 ZPO liegt die ursprüngliche Vorstel-

lung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als

privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten Ma-

terialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Materialien zur Zivilprozeß-

ordnung, 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser

Auffassung war es selbstverständlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher be-

wirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war.

Insoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus

der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des

Gläubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im

Wege der Pfändung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen,

wobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gläubiger übergehen und na-

mentlich die Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO

S. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer

freiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch

den Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen

mit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor

Augen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch

im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes

Organ verstanden wird (s.o. II 1) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte

Zahlung dem Gläubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverhältnisses zuge-

rechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt,

im Einklang mit der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers

§ 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend

anzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gläubiger in

dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und mate-

riell-rechtlich auf Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, die sich in Bezug auf

den

Beklagten

im

Hinblick

auf

die

höchstrich-

terlich noch nicht geklärte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit

treffenden Kosten erstrecken.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

AG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2007 - 13 C 187/07 -

LG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 S 139/07 -