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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 156/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zu-

rückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139

ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers

vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjäh-

rungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war

darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie

konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht

darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage

entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das

Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauf-

fassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich

vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-

desgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr be-

kannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren

Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um

spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist

oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren

deshalb nicht gegeben.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 259.736,28 €

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -