BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 156/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zu-
rückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es bestand keine Pflicht für das Berufungsgericht nach § 139
ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Großmutter des Klägers
vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verjäh-
rungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war
darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt der Verjährung. Sie
konnte aufgrund der Berufungsbegründung des Klägers sich nicht
darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage
entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das
Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauf-
fassung einnimmt. Deshalb hätte sie Veranlassung gehabt, sich
vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-
desgericht bezüglich eines ihr möglichen Vortrags zu den ihr be-
kannten Umständen der Erbenstellung der Großmutter und deren
Kenntnis vom streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten, um
spätestens im Termin diesbezüglich Stellung nehmen zu können.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellungnahmefrist
oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung waren
deshalb nicht gegeben.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 259.736,28 €
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -