Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.01.2009 – III ZR 232/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 232/08

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 12 U 54/07 - wird zurückgewie-

sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

Auf die vom Beklagten als grundsätzlich geltend gemachte

Rechtsfrage der Wissenszurechnung des Erblassers auf den Er-

ben kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich

an.

Dem Kläger steht nämlich ein unverjährter Schadensersatzan-

spruch in Höhe des Klagebetrages gemäß § 1922 Abs. 1, § 280

Abs. 1 a.F., § 281 Abs. 1 a.F., § 275 Abs. 1 a.F., § 282 a.F. BGB

zu.

Durch die abredewidrige Einlösung des Schecks bei der Bauspar-

kasse ist es dem Beklagten unmöglich geworden, den Scheck

gemäß § 667 BGB herauszugeben. Aufgrund der Einlösung des

Schecks und der Einzahlung auf das der Bausparkasse selbst ge-

hörige Konto hat der Beklagte aber aus dem mit der Einreichung

des Schecks begründeten Inkassovertrag (vgl. BGH, Urteil vom

9. April 2002 - XI ZR 245/01 - NJW 2002, 1950, 1951) zur Bau-

sparkasse einen Anspruch auf Auszahlung des Gutschriftbetrages

erhalten, denn der Scheckbetrag sollte erkennbar nicht der Bau-

sparkasse geschenkt werden. Der Beklagte hat deswegen ein

Surrogat, den Anspruch auf Auszahlung des Scheckbetrages, als

Ersatz für den eingelösten Scheck erhalten.

Der ursprünglich auf Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen

die Bausparkasse gerichtete Herausgabeanspruch nach § 281

BGB a.F. ist jedoch seinerseits unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB a.F.)

geworden, da das Geld sich nicht mehr bei der Bausparkasse be-

findet, insbesondere vom ursprünglichen Konto abgebucht worden

ist. Der Beklagte hat sich als Darlegungs- und Beweispflichtiger

(§ 282 BGB a.F., § 275 Abs. 1, § 280 BGB a.F.) nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend hinsichtlich

seines mangelnden Verschuldens bezüglich des Verbleibs des

Geldes entlastet. Deshalb hat er wiederum Schadensersatz we-

gen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Surrogats (§ 280

Abs. 1 BGB a.F.) zu leisten, der hier den gleichen Umfang hat wie

der ursprüngliche Schadensersatzanspruch wegen der auftrags-

widrigen Einlösung des Schecks als Verletzung des ursprüngli-

chen Auftragsverhältnisses.

Dieser Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährung

nach der kürzeren neuen regelmäßigen Verjährungsfrist (Art. 229

§ 6 Abs. 1, 4 EGBGB) setzt voraus, dass auch die subjektiven

Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl.

BGHZ 171, 1, 9 ff). Dies wiederum bedingt, dass Kenntnis oder

grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den

Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuld-

ners besteht, die sich hinsichtlich des Anspruchs aus § 281 BGB

a.F. auch auf das Surrogat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,

68. Aufl., § 285 Rn. 12; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl.,

§ 285 Rn. 20) und hinsichtlich des Schadensersatzanspruches

aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. auch auf die Unmöglichkeit der Her-

ausgabe des Surrogats beziehen müssen. Für eine solche Kennt-

nis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers, die dem Klä-

ger überhaupt zugerechnet werden könnte, hat der Beklagte

nichts vorgetragen und es ist auch nichts dafür ersichtlich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 24.030,72 €

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2007 - 16 O 379/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 12 U 54/07 -