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BGH Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 245/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 9. April 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AGBG §§ 8, 9 Bl

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokun- den mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen ha- ben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zu- rückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.

b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoban- ken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision

der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai

2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-

einander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung

Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-

richtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist.

Die beklagte Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisver-

zeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:

"Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ...

Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...".

Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlas-

sungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Beru-

fungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für

Scheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevisi-

on erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem

Umfang bzw. die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen,

die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender All-

gemeiner Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen

verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen

Kunden erbringe. Hingegen stelle die Abwälzung von Aufwendungen für

die Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders

eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Prü-

fung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege,

nicht entgegen.

Die Klausel für Scheckrückgaben verstoße nicht gegen § 9 AGBG.

Sie regele Fälle, in denen die Beklagte von einem Kunden mit dem Ein-

zug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den

Scheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Beklagte er-

bringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das

der bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung

gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen.

Die Klausel für Rücklastschriften hingegen verstoße gegen § 9

Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Beklagte eigene

Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden

bei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut

eine Lastschrift zurückgebe und der Beklagten hierfür ein Entgelt in

Rechnung stelle, komme zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzan-

spruch der Beklagten gegen ihren Kunden gemäß § 670 BGB in Be-

tracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Beklagte sich

des Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Ein-

zugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem

Valutaverhältnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der kun-

denfeindlichsten Auslegung auch diese Fälle, in denen kein Aufwen-

dungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gemäß § 9 AGBG unwirk-

sam.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der weiterhin

das AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16

Abs. 1 UKlaG), im Ergebnis stand.

1. Revision des Klägers

Die Klausel für Scheckrückgaben, deren Unwirksamkeit der Kläger

mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision

gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders

als das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oder

auch nur eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. hierzu BGHZ 91,

316, 318; Senat BGHZ 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), sondern

beinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidung

zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat BGHZ 146, 377,

383), der der Beklagten gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin zu-

steht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer ge-

setzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle

gemäß §§ 9-11 AGBG.

a) Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Rechts-

vorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind

nicht kontrollfähig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der

unwirksamen Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche

gesetzliche Bestimmung träte (BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358).

b) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der An-

spruch der Beklagten gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts,

das sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rückgabe eines

Schecks gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-

zug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in

Kraft getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. Dieser

Anspruch besteht unabhängig von der angegriffenen Klausel gemäß

§§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso ist

in aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 BGB

im Rahmen eines bestehenden Girovertrages (BGHZ 118, 171, 176). Be-

steht noch kein Giroverhältnis, wird mit der Scheckeinreichung ein selb-

ständiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inkas-

sovertrag Geschäftsbesorgungsverträge sind (Nobbe, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 61 Rdn. 3), besteht in

beiden Fällen ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675

Abs. 1 BGB.

c) Das Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkom-

mens ist im Verhältnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinrei-

cher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die Inkassobank den

Umständen nach für erforderlich halten darf (Nobbe, aaO § 61 Rdn. 24;

Hülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/918; vgl.

auch Senat, Beschluß vom 14. März 1995 - XI ZR 188/94, WM 1995, 835

zu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer Inkassobank

gegenüber einer in den USA beauftragten Zwischenbank). Die Aufwen-

dung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbänden der deutschen

Kreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und läßt sich von

der Inkassobank nicht vermeiden. Daß das Scheckabkommen gemäß

Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten

Kreditinstituten, nicht aber gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute be-

gründet und die bezogene Bank bei der Rückgabe eines Schecks keine

Dienstleistung für den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der An-

sicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der In-

kassobank die Scheckrückgabegebühr nicht als Entgelt für eine ihm er-

brachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670

BGB.

d) Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den

Aufwendungsersatzanspruch nicht davon abhängig, daß der Scheckei n-

reicher die Rückgabe des Schecks und damit die Entstehung der Auf-

wendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene

Klausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen

Gründen für die Rückgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein

fehl.

e) Daß die Klausel neben dem Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5

Abs. 2 des Scheckabkommens weitere "fremde Kosten" erfaßt, die keine

Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen

noch ersichtlich.

2. Revision der Beklagten

Die Klausel über die Erstattung fremder Kosten für Rücklast-

schriften, deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Anschlußrevision wei-

terverfolgt, verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.

a) Sie unterliegt gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie

von Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem übereinstimmenden Partei-

vortrag, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft die

Klausel ausschließlich Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen

gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen

Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle

eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäß Ab-

schnitt II Nr. 4 des Abkommens über den Lastschriftverkehr (Last-

schriftabkommen) in der am 12. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fas-

sung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der

angegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz

dieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvor-

schriften im Sinne des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu.

aa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

Die zwischen der Beklagten und ihren Kunden getroffene Abrede über

den Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gemäß § 665 Satz 1 BGB

im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675

Abs. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB (Reiser/Krepold,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/349). Die Beklagte

als Lastschriftgläubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen In-

teresse vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1

BGB und erfüllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB

(Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 628).

bb) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten

der in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in glei-

chem Umfang zu.

(1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG sind nicht nur die

Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen

Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts sowie die aufgrund er-

gänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des je-

weiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten

(BGHZ 121, 13, 18). Zu ihnen zählen auch die Grundsätze über die po-

sitive Vertragsverletzung.

(2) Die streitige Klausel räumt der Beklagten einen Ersatzanspruch

nicht nur für den Fall ein, daß die Rückgabe einer Lastschrift auf einer

schuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern

auch in Fällen, in denen der Kunde die Rückgabe nicht zu vertreten hat.

Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn

der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen

Nebenabrede zum Kausalgeschäft (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/

Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 58 Rdn. 149; Reiser/Krepold

aaO Rdn. 6/349), gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet

ist, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift erforderliche

Deckung vorzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83,

WM 1985, 461, 462; van Gelder aaO Rdn. 157; Reiser/Krepold aaO

Rdn. 6/350), diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe

der Lastschrift verursacht.

Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der

Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine

Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus

dem Kausalgeschäft mit der Beklagten erhebt. Auch diese Fälle eines

rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen

Kreditinstitut werden, anders als die Anschlußrevision meint, von der

angegriffenen Klausel erfaßt. Dies ergibt die im Verbandsprozeß geb o-

tene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel (§ 5 AGBG;

vgl. BGHZ 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der Klausel auf

Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine

theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Möglichkeit (vgl. Ul-

mer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 26), sondern

liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klau-

sel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angespro-

chenen Kunden orientierter Auslegung (BGHZ 139, 190, 199) durchaus

nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rück-

lastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich

durch die Einfügung weniger Wörter leicht möglich wäre. Zudem folgt die

Klausel für Rücklastschriften im Preisverzeichnis der Beklagten unmit-

telbar auf die Klausel für Scheckrückgaben, mit der sie auch in der For-

mulierung weitgehend übereinstimmt. Die Klausel für Scheckrückgaben

gilt aber - wie dargelegt - unabhängig davon, ob der Scheckeinreicher

die Rückgabe zu vertreten hat. Daß dies bei Rücklastschriften anders

sein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen.

b) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß §§ 9-11 AGBG hält

die Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz

des Entgelts, das die Beklagte anderen Kreditinstituten für Rücklast-

schriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit we-

sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar

(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den

Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).

aa) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Rege-

lung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum

Schadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch

ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat BGHZ 114, 238, 240; 115,

38, 42; BGHZ 119, 152, 168). Eine verschuldensunabhängige Haftung

kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch

höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Ge-

währung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116,

121 m.w.Nachw.).

Mit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht ver-

einbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden

auch dann begründet, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.

Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein

Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich

und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese beruft sich

nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die

ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene

Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe,

die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,

werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht

ersichtlich.

III.

Revision und Anschlußrevision waren demnach als unbegründet

zurückzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen