BGH Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 245/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Verkündet am: 9. April 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
AGBG §§ 8, 9 Bl
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokun- den mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen ha- ben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zu- rückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG.
b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoban- ken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision
der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai
2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-
einander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-
Die beklagte Bank verwendet im Girogeschäft gegenüber ihren Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisver-
zeichnis. Dieses enthält u.a. folgende Klauseln:
"Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten ...
Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...".
Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlas-
sungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Beru-
fungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel für
Scheckrückgaben richtet, und im übrigen die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevisi-
on erstreben die Parteien die Zurückweisung der Berufung in vollem
Umfang bzw. die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen,
die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlägen. Der Verwender All-
gemeiner Geschäftsbedingungen könne Entgelte nur für Leistungen
verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen
Kunden erbringe. Hingegen stelle die Abwälzung von Aufwendungen für
die Erfüllung eigener Pflichten oder für eigene Zwecke des Verwenders
eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Prü-
fung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege,
nicht entgegen.
Die Klausel für Scheckrückgaben verstoße nicht gegen § 9 AGBG.
Sie regele Fälle, in denen die Beklagte von einem Kunden mit dem Ein-
zug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den
Scheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Beklagte er-
bringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das
der bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung
gemäß § 670 BGB ersetzt verlangen.
Die Klausel für Rücklastschriften hingegen verstoße gegen § 9
Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Fälle, in denen die Beklagte eigene
Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden
bei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut
eine Lastschrift zurückgebe und der Beklagten hierfür ein Entgelt in
Rechnung stelle, komme zwar grundsätzlich ein Aufwendungsersatzan-
spruch der Beklagten gegen ihren Kunden gemäß § 670 BGB in Be-
tracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Beklagte sich
des Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Ein-
zugsermächtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem
Valutaverhältnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der kun-
denfeindlichsten Auslegung auch diese Fälle, in denen kein Aufwen-
dungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gemäß § 9 AGBG unwirk-
sam.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der weiterhin
das AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16
Abs. 1 UKlaG), im Ergebnis stand.
1. Revision des Klägers
Die Klausel für Scheckrückgaben, deren Unwirksamkeit der Kläger
mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision
gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders
als das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oder
auch nur eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. hierzu BGHZ 91,
316, 318; Senat BGHZ 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), sondern
beinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidung
zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat BGHZ 146, 377,
steht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer ge-
setzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle
gemäß §§ 9-11 AGBG.
a) Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Rechts-
vorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind
nicht kontrollfähig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der
unwirksamen Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche
gesetzliche Bestimmung träte (BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358).
b) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der An-
spruch der Beklagten gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts,
das sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rückgabe eines
Schecks gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-
zug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in
Kraft getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. Dieser
Anspruch besteht unabhängig von der angegriffenen Klausel gemäß
in aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 BGB
im Rahmen eines bestehenden Girovertrages (BGHZ 118, 171, 176). Be-
steht noch kein Giroverhältnis, wird mit der Scheckeinreichung ein selb-
ständiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inkas-
sovertrag Geschäftsbesorgungsverträge sind (Nobbe, in: Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 61 Rdn. 3), besteht in
beiden Fällen ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675
Abs. 1 BGB.
c) Das Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkom-
mens ist im Verhältnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinrei-
cher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die Inkassobank den
Umständen nach für erforderlich halten darf (Nobbe, aaO § 61 Rdn. 24;
Hülsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/918; vgl.
auch Senat, Beschluß vom 14. März 1995 - XI ZR 188/94, WM 1995, 835
zu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer Inkassobank
gegenüber einer in den USA beauftragten Zwischenbank). Die Aufwen-
dung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbänden der deutschen
Kreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und läßt sich von
der Inkassobank nicht vermeiden. Daß das Scheckabkommen gemäß
Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten
Kreditinstituten, nicht aber gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute be-
gründet und die bezogene Bank bei der Rückgabe eines Schecks keine
Dienstleistung für den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der An-
sicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der In-
kassobank die Scheckrückgabegebühr nicht als Entgelt für eine ihm er-
brachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670
BGB.
d) Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den
Aufwendungsersatzanspruch nicht davon abhängig, daß der Scheckei n-
reicher die Rückgabe des Schecks und damit die Entstehung der Auf-
wendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene
Klausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen
Gründen für die Rückgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein
fehl.
e) Daß die Klausel neben dem Entgelt gemäß Abschnitt V Nr. 5
Abs. 2 des Scheckabkommens weitere "fremde Kosten" erfaßt, die keine
Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich.
2. Revision der Beklagten
Die Klausel über die Erstattung fremder Kosten für Rücklast-
schriften, deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Anschlußrevision wei-
terverfolgt, verstößt gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG.
a) Sie unterliegt gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie
von Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem übereinstimmenden Partei-
vortrag, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft die
Klausel ausschließlich Fälle, in denen die Beklagte eigene Forderungen
gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen
Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle
eine Lastschrift zurückgibt und dafür von der Beklagten gemäß Ab-
schnitt II Nr. 4 des Abkommens über den Lastschriftverkehr (Last-
schriftabkommen) in der am 12. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fas-
sung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der
angegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz
dieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvor-
schriften im Sinne des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu.
aa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Die zwischen der Beklagten und ihren Kunden getroffene Abrede über
den Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gemäß § 665 Satz 1 BGB
im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675
Abs. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB (Reiser/Krepold,
in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/349). Die Beklagte
als Lastschriftgläubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen In-
teresse vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1
BGB und erfüllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB
(Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 628).
bb) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten
der in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in glei-
chem Umfang zu.
(1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG sind nicht nur die
Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts sowie die aufgrund er-
weiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten
(BGHZ 121, 13, 18). Zu ihnen zählen auch die Grundsätze über die po-
sitive Vertragsverletzung.
(2) Die streitige Klausel räumt der Beklagten einen Ersatzanspruch
nicht nur für den Fall ein, daß die Rückgabe einer Lastschrift auf einer
schuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern
auch in Fällen, in denen der Kunde die Rückgabe nicht zu vertreten hat.
Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn
der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbständigen
Nebenabrede zum Kausalgeschäft (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 58 Rdn. 149; Reiser/Krepold
aaO Rdn. 6/349), gegenüber der Beklagten als Gläubigerin verpflichtet
ist, auf seinem Konto die zur Einlösung der Lastschrift erforderliche
Deckung vorzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83,
WM 1985, 461, 462; van Gelder aaO Rdn. 157; Reiser/Krepold aaO
Rdn. 6/350), diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Rückgabe
der Lastschrift verursacht.
Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der
Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine
Einzugsermächtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus
dem Kausalgeschäft mit der Beklagten erhebt. Auch diese Fälle eines
rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen
Kreditinstitut werden, anders als die Anschlußrevision meint, von der
angegriffenen Klausel erfaßt. Dies ergibt die im Verbandsprozeß geb o-
tene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel (§ 5 AGBG;
vgl. BGHZ 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der Klausel auf
Rücklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine
theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Möglichkeit (vgl. Ul-
mer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 26), sondern
liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klau-
sel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angespro-
chenen Kunden orientierter Auslegung (BGHZ 139, 190, 199) durchaus
nahe. Der Wortlaut der Klausel beschränkt ihre Geltung nicht auf Rück-
lastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich
durch die Einfügung weniger Wörter leicht möglich wäre. Zudem folgt die
Klausel für Rücklastschriften im Preisverzeichnis der Beklagten unmit-
telbar auf die Klausel für Scheckrückgaben, mit der sie auch in der For-
mulierung weitgehend übereinstimmt. Die Klausel für Scheckrückgaben
gilt aber - wie dargelegt - unabhängig davon, ob der Scheckeinreicher
die Rückgabe zu vertreten hat. Daß dies bei Rücklastschriften anders
sein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen.
b) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß §§ 9-11 AGBG hält
die Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz
des Entgelts, das die Beklagte anderen Kreditinstituten für Rücklast-
schriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit we-
sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar
(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
aa) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Rege-
lung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum
Schadensersatz regelmäßig außer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch
ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat BGHZ 114, 238, 240; 115,
38, 42; BGHZ 119, 152, 168). Eine verschuldensunabhängige Haftung
kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch
höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Ge-
währung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116,
121 m.w.Nachw.).
Mit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht ver-
einbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden
auch dann begründet, wenn er die Rücklastschrift nicht zu vertreten hat.
Eine Rechtfertigung durch höhere Interessen der Beklagten oder ein
Ausgleich durch Gewährung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich
und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese beruft sich
nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht für Rücklastschriften, die
ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene
Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe,
die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,
werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht
ersichtlich.
III.
Revision und Anschlußrevision waren demnach als unbegründet
zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen