BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 95/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Beklagte zu 3 und Beschwerde- führerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1. …, 2. …,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 128/06 - wird
zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die
Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrich-
tige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter
bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver-
trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig.
Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklä-
rung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un-
ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver-
handlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit
den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden
Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR
268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). An den in diesem Urteil
genannten Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht auch
orientiert, soweit es der Beklagten zu 3 die Veruntreuung der
80.000 € durch den Beklagten zu 1 über § 278 BGB zugerechnet
hat. Daher muss die Revision auch nicht zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
2. Alt. ZPO zugelassen werden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 163.282,56 €
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 5 O 199/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 128/06 -