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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – III ZR 96/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Beklagte zu 3 und Beschwerde- führerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

1. …,

2. …,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Kläger und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 179/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrich- tige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver- trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklä- rung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un- ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver- handlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 110.360,35 €

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Seiters

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 05.09.2006 - 5 O 184/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 179/06 -