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BGH Beschluss vom 29.01.2009 – VII ZR 165/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur „Haftung

aus Organisationsverschulden“ veranlassen die Zulassung nicht, da

kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543

Abs. 2 ZPO vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens (§§ 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 244.730,19 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick Leupertz

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5A O 7663/04 - OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07 -