Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.02.2009 – IV ZR 315/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2009

durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezem- ber 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert: 7.654,42 €

Gründe

2

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22. Dezember 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 603/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 214/05 -