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BGH Beschluss vom 03.02.2009 – 1 StR 666/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rott-
weil vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezem-
ber 2008 bemerkt der Senat:
Soweit die Urteilsgründe die Besorgnis begründen könnten, das Landgericht
habe die von ihm als widersprüchlich und zum Teil als widerlegt angesehenen Ein-
lassungen des Angeklagten als Nachweis für dessen Schuld berücksichtigt, beruht
hierauf das Urteil jedenfalls nicht. Aus der Beweiswürdigung wird, worauf der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch hingewiesen hat, hinreichend deutlich,
dass das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf
gestützt hat, dass der Brandverlauf dafür spreche, dass die Tat von einem der Haus-
bewohner, zu denen der Angeklagte gehörte, begangen worden sei, dass das Ein-
treffen des Angeklagten am Brandort zeitlich in Einklang mit der Brandlegung stehe,
dass sein Verhalten nach der Entdeckung des Brandes erhebliche Auffälligkeiten
aufgewiesen habe und dass er - im Gegensatz zu den übrigen Hausbewohnern -
über einen sicheren Fluchtweg über seine Terrasse verfügt habe. Es ist deshalb aus-
zuschließen, dass das Landgericht auch ohne die Erwägungen zu dem Einlassungs-
verhalten des Angeklagten in Bezug auf dessen Täterschaft zu einem anderen Er-
gebnis gekommen wäre.
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