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BGH Beschluss vom 03.02.2009 – 1 StR 687/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 687/08

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe

dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-

handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent-

scheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches

von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei-

dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-

den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige

eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Ur-

teilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es,

unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen

beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu

verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ

2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Sander