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BGH Beschluss vom 03.02.2009 – 1 StR 687/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe
dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-
handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent-
scheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches
von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei-
dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-
den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige
eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Ur-
teilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es,
unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen
beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ
2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Sander