Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2009 – 4 StR 593/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/08

vom

3. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2009 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkli- che Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann