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BGH Beschluss vom 03.02.2009 – 4 StR 593/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2009 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkli- che Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann