Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2009 – IX ZB 5/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Pape

am 3. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Fulda vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-

richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen.

Gemäß § 7 InsO ist eine Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen zwar ohne

ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Vorausset-

zung ist allerdings, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde

statthaft war. Soweit der vom Rechtsbeschwerdeführer angegriffene Beschluss

auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht, fehlt es daran. Gemäß § 6 InsO

unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des

Insolvenzgerichts einem

Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde

vorsieht. Rechtspfleger und Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts haben

Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Entlassung des Insolvenzverwalters,

Berichtigung des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22. April 2008 und

auf Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter sowie auf Verurteilung zum

Schadensersatz verworfen bzw. zurückgewiesen. Gegen keine dieser Ent-

scheidungen eröffnet die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde. Insbe-

sondere kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß

§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubi-

gerausschuss oder ggf. den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde

angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.

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Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung

der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grund-

stücks verworfen hat und dieser Antrag womöglich als Vollstreckungsschutzan-

trag i. S. d. § 765a ZPO einzuordnen sein könnte, ist § 7 InsO nicht einschlägig.

Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten

über einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts ent-

scheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der Insolvenzordnung,

sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach

§ 793 ZPO. Dort ist die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu §§ 6, 7 InsO nicht

allgemein eröffnet. Folglich bleibt es bei der in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffe-

nen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Fulda, Entscheidung vom 01.07.2008 - 91 IN 27/06 -

LG Fulda, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 T 269/08 -