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BGH Urteil vom 04.02.2009 – 5 StR 260/08

5. Strafsenat

5 StR 260/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 21. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten B. , L. und N.

wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten

verurteilt, die Angeklagten W. und Bü. wegen Untreue zu Freiheits-

strafen von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewäh-

rung ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Re-

visionen der Angeklagten gegen das Urteil sind aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Sachrügen:

Die Schadensbestimmung durch das Landgericht (UA S. 267 ff.) ist

prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem Urteilszusammenhang zu

entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines Vermögensnachteils im

Sinne des § 266 Abs. 1 StGB und auf die Bemessung von dessen Ausmaß

im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit

dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Be-

rücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten

Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005,

2

3

374, 375; BGH wistra 2000, 60, 61; BGH, Urteil vom 31. Mai 1960

1 StR 106/60). Namentlich im Blick auf die anschließend über zwei Jahre

mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zins-

zahlungen (UA S. 121, 130, 199) war die Annahme völliger Wertlosigkeit der

Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der

Grundsicherheiten als Ausgangspunkt verfehlt. Der Senat sieht jedoch eine

im Sinne des § 266 StGB tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin,

dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko

eingegangen sind, weil – anders als bei den anderen angeklagten Kreditge-

währungen (Leipzig III, Schwerin) – kein ausreichender Sicherheitsspielraum

vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich

dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die

nach außen deutlich wurde (Leerstand, UA S. 129; Wertberichtigungen, UA

S. 130 f.; Einstellung weiterer Rückzahlungen, UA S. 278 f., 54). Hiernach

besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten einge-

gangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Geschäftskonzepts

im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens überaus knapper

Modernisierungskalkulation mit fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer

unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgewährung, Görlitz, UA S. 62 ff.) im Er-

gebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender

Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in-

soweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte. Dies gilt

angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in

Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer Haftung auch anderer Au-

bis-Objekte für den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht

vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos

maßgeblich am Umfang des Gesamtengagements der Bank mit Aubis-

Krediten, für die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ,

zu messen ist.

4

Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich

darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen

Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar war

(vgl. hingegen UA S. 472 ff.), unter Vernachlässigung erkannter deutlicher

Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewäh-

rung für das Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgemäß das En-

gagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu

positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der

Kenntnis der Angeklagten von allen maßgeblichen Begleitumständen ändert

der Umstand, dass eigennützige oder sonstige ersichtlich sachfremde Motive

nicht festzustellen waren, nichts am bedingten Untreuevorsatz. Motivatorisch

war zu unterstellen das Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ur-

sprünglich vertretbar engagiert geförderten, für die Bank auch einträglichen

Großprojekt, das sie mit überaus weitgehenden informellen Zusagen beför-

dert hatten und das sie infolge einer – freilich unerlässlichen – Begrenzung

möglicherweise insgesamt gefährdet sahen (UA S. 289 ff.).

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Dölp König