Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 04.02.2009 – 5 StR 260/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 21. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. , L. und N.
wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten
verurteilt, die Angeklagten W. und Bü. wegen Untreue zu Freiheits-
strafen von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Re-
visionen der Angeklagten gegen das Urteil sind aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Sachrügen:
Die Schadensbestimmung durch das Landgericht (UA S. 267 ff.) ist
prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem Urteilszusammenhang zu
entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines Vermögensnachteils im
Sinne des § 266 Abs. 1 StGB und auf die Bemessung von dessen Ausmaß
im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit
dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Be-
rücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten
Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005,
2
3
374, 375; BGH wistra 2000, 60, 61; BGH, Urteil vom 31. Mai 1960
– 1 StR 106/60). Namentlich im Blick auf die anschließend über zwei Jahre
mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zins-
zahlungen (UA S. 121, 130, 199) war die Annahme völliger Wertlosigkeit der
Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der
Grundsicherheiten als Ausgangspunkt verfehlt. Der Senat sieht jedoch eine
im Sinne des § 266 StGB tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin,
dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko
eingegangen sind, weil – anders als bei den anderen angeklagten Kreditge-
währungen (Leipzig III, Schwerin) – kein ausreichender Sicherheitsspielraum
vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich
dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die
nach außen deutlich wurde (Leerstand, UA S. 129; Wertberichtigungen, UA
S. 130 f.; Einstellung weiterer Rückzahlungen, UA S. 278 f., 54). Hiernach
besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten einge-
gangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Geschäftskonzepts
im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens überaus knapper
Modernisierungskalkulation mit fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer
unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgewährung, Görlitz, UA S. 62 ff.) im Er-
gebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender
Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in-
soweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte. Dies gilt
angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in
Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer Haftung auch anderer Au-
bis-Objekte für den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht
vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos
maßgeblich am Umfang des Gesamtengagements der Bank mit Aubis-
Krediten, für die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ,
zu messen ist.
4
Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich
darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen
Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar war
(vgl. hingegen UA S. 472 ff.), unter Vernachlässigung erkannter deutlicher
Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewäh-
rung für das Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgemäß das En-
gagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu
positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der
Kenntnis der Angeklagten von allen maßgeblichen Begleitumständen ändert
der Umstand, dass eigennützige oder sonstige ersichtlich sachfremde Motive
nicht festzustellen waren, nichts am bedingten Untreuevorsatz. Motivatorisch
war zu unterstellen das Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ur-
sprünglich vertretbar engagiert geförderten, für die Bank auch einträglichen
Großprojekt, das sie mit überaus weitgehenden informellen Zusagen beför-
dert hatten und das sie infolge einer – freilich unerlässlichen – Begrenzung
möglicherweise insgesamt gefährdet sahen (UA S. 289 ff.).
Basdorf Raum Schaal
Dölp König