Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 4 StR 624/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugend-

kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bo-

cholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefähr-

licher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Ge-

setzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbe-

fohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ

2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Febru-

ar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch

entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge-

richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Ver-

hältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt

hätte.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann