BGH Beschluss vom 05.02.2009 – 4 StR 624/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugend-
kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bo-
cholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefähr-
licher Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Ge-
setzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbe-
fohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ
2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Febru-
ar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge-
richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Ver-
hältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt
hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann