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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 245/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 245/08

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts

Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Ent-

scheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausge-

setzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO

i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aus-

setzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das

Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht,

wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere

Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der

vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest

zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).

2

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbe-

schwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat

nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerde-

gericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf

dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzi-

gen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der

Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(vgl. BGHZ 169, 17, 20) nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -