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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 245/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 245/08
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts
Mühlhausen vom 29. August 2008 (8 IN 16/08) wird bis zur Ent-
scheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausge-
setzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO
i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aus-
setzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das
Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht,
wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere
Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der
vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest
zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbe-
schwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat
nach derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerde-
gericht hat Vorbringen des Schuldners zum Vorhandensein liquider Mittel auf
dem Anderkonto seiner Anwälte nicht berücksichtigt, die zur Deckung der einzi-
gen festgestellten Forderung ausreichten. Trifft dieser Vortrag zu, war der
Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(vgl. BGHZ 169, 17, 20) nicht zahlungsunfähig (§ 17 InsO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 8 IN 16/08 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 T 215/08 -