Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 85/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärzt-

licher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Dritt-

schuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenz-

verfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychothera-

pie und Psychoanalyse.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 85/08 - LG Bayreuth

AG Bayreuth

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bayreuth vom 13. März 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 1. Dezember

2002 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung be-

gehrt. Der Schuldner ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanaly-

se. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zunächst vom Insolvenz-

verwalter fortgeführt. Im März 2006 erfolgte die Freigabe des Praxisbetriebs. In

seinem Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei während des

gesamten Verfahrens nicht zur uneingeschränkten Mitwirkung bereit gewesen.

Er habe sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung

von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur Überprü-

fung zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe er eine Krankentagegeldzahlung

in Höhe von 4.908,48 € nicht angegeben. Vielmehr habe er diese Zahlung erst

an die Masse abgeführt, nachdem der Verwalter von dritter Seite von ihr Kennt-

nis erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gläubigerin im Schluss-

termin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

2

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung ver-

sagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner

Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der

Vorinstanzen und Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und

unterliegen dem Insolvenzbeschlag (BGHZ 162, 187, 190; BGH, Beschl. v.

20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Der Schuldner ist im Insol-

venzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung

des Insolvenzbeschlags erforderlichen Daten über die Person des Drittschuld-

ners und die Forderungshöhe mitzuteilen. Zwar unterliegen auch diese Daten

dem Arztgeheimnis; aufgrund des Zurücktretens der ärztlichen Schweigepflicht

gegenüber vorrangigen Belangen Dritter - im Insolvenzverfahren der Insolvenz-

gläubiger - ist die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

der Patienten aber hinnehmbar (BGHZ 162, 187, 194).

5

Diese für die Mitwirkungspflichten eines Internisten im Insolvenzverfah-

ren über sein Vermögen aufgestellten Grundsätze gelten auch für den Schuld-

ner und dessen Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Hierzu ist eine weitere Sachentscheidung des Senats nicht geboten. Wird die

Tatsache, dass ein Patient eine Facharztpraxis für Psychiatrie, Psychotherapie

und Psychoanalyse aufgesucht hat, den Gläubigern des betreffenden Arztes

bekannt, belastet dies den Patienten nicht mehr, als wenn es sich um eine

sonstige Facharztpraxis gehandelt hätte. Das Bedürfnis nach Offenlegung der

Patientendaten gegenüber dem Insolvenzverwalter hat Vorrang vor dem An-

spruch des Patienten auf Schutz seiner Daten. Dies folgt aus dem vorrangigen

Interesse der Insolvenzgläubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres

Schuldners (BGHZ 162, 187, 194). Folgte man demgegenüber der Ansicht des

Schuldners, könnte über das Vermögen eines Arztes, der ausschließlich Privat-

patienten behandelt, überhaupt kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

6

2. Das Beschwerdegericht hat ohne Zulässigkeitsrelevanz vorsätzliches

Handeln im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Das hält sich im

Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum zivilrechtlichen

Vorsatzbegriff (BGHZ 151, 337, 343; weitere Nachweise bei Palandt/Heinrichs,

BGB 68. Aufl. § 276 Rn. 10 f). Das Beschwerdegericht hat weder ausdrücklich

noch stillschweigend einen Leitsatz des Inhalts aufgestellt, Vorsatz setze nicht

das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Es hat vielmehr angenommen,

der Schuldner habe dieses Bewusstsein gehabt, weil er auch noch in Kenntnis

der Entscheidung des Senats zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Daten

seiner Privatpatienten - soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erfor-

derlich ist - entsprechende Auskünfte durchgängig verweigert habe. Im Übrigen

wäre für § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch schon grobe Fahrlässigkeit ausreichend,

von der hier zumindest auszugehen ist.

7

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt nicht gegen das

Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat

den Vortrag des Schuldners zum "Buchungsfehler" zur Kenntnis genommen,

jedoch ersichtlich deshalb für unerheblich gehalten, weil der Schuldner den In-

solvenzverwalter nicht von sich aus über den bestehenden Anspruch auf das

Krankentagegeld informiert hatte.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre nicht geeig-

net, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Bayreuth, Entscheidung vom 05.05.2007 - IN 265/02 -

LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.03.2008 - 42 T 83/07 -