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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZR 37/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 37/07

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. Februar 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni

2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

26. Juni 2008 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in

vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben.

Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht

durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden

Beschluss eine kurze Begründung beigefügt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1

ZPO).

2

Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass der Senatsbeschluss in ei-

nem Punkt unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Schuld-

ner habe mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, auf eine Veröffentli-

chung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Juni 2002

gestützt, nicht auf deren Bescheid vom 11. Mai 2002. Auf dieser Unrichtigkeit

beruht die Entscheidung des Senats, die Revision der Beklagten nicht zuzulas-

sen, jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde als übergangen gerügten Beweisanträge als unbeachtlich angese-

hen, ohne damit gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu

verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines

Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es

jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen

des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70,

288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). In ihrer Anhörungsrüge verweist die

Beklagte erneut darauf, dass sie die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts

nicht für tragfähig hält. Darauf kommt es hier indes nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG

verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl.

BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. Sep-

tember 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 1191/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2007 - 13 U 1878/06 -