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BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZR 37/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 37/07
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni
2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
26. Juni 2008 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in
vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben.
Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht
durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden
Beschluss eine kurze Begründung beigefügt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1
ZPO).
Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass der Senatsbeschluss in ei-
nem Punkt unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Schuld-
ner habe mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, auf eine Veröffentli-
chung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Juni 2002
gestützt, nicht auf deren Bescheid vom 11. Mai 2002. Auf dieser Unrichtigkeit
beruht die Entscheidung des Senats, die Revision der Beklagten nicht zuzulas-
sen, jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde als übergangen gerügten Beweisanträge als unbeachtlich angese-
hen, ohne damit gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu
verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines
Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es
jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70,
288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). In ihrer Anhörungsrüge verweist die
Beklagte erneut darauf, dass sie die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts
nicht für tragfähig hält. Darauf kommt es hier indes nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG
verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl.
BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. Sep-
tember 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 1191/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2007 - 13 U 1878/06 -