BGH Beschluss vom 16.09.2008 – X ZB 28/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 103 20 985
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
Beschichten eines Substrats
Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der zulas- sungsfreien Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör nicht zur Überprüfung gestellt werden.
BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats
(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom
19. Juni 2007 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewie-
sen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin des eine Vorrichtung zum
Beschichten eines Substrats betreffenden Patents 103 20 985 (Streitpatent),
das 20 Patentansprüche umfasst, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
"Vorrichtung (1) zum Beschichten eines Substrats (2), umfassend
eine Vakuumkammer (5), zumindest eine in der Vakuumkammer (5)
angeordnete Kathodenanordnung (10) und zumindest eine mit der
Vakuumkammer (5) in Verbindung stehende Vakuumpumpe (11),
wobei die Vakuumkammer (5) in mehrere Sektionen (3) aufgeteilt
ist, von denen zumindest eine als Sputterkammer (S) ausgebildet
ist, und wobei zwischen der zumindest einen Vakuumpumpe (11)
und der Vakuumkammer (5) ein sich quer zu einer Transportrich-
tung (T) des Substrats (2) erstreckender Saugraum (14) ausgebil-
det ist, welcher über zumindest eine Drosselstelle gedrosselt mit
der Vakuumkammer (5) in Verbindung steht, dadurch gekennzeich-
net, dass die Kathodenanordnung (10) so in der Sputterkammer (S)
angeordnet ist, dass sich zumindest die Drosselstelle und der
Saugraum (14) zwischen der Kathodenanordnung (10) und der Va-
kuumpumpe (11) ausbilden."
Gegen dieses Patent ist am 8. Juni 2005 Einspruch erhoben worden, der
auf die Behauptung gestützt ist, sein Gegenstand sei nicht patentfähig, das Pa-
tent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fach-
mann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich eingereicht wor-
den sei, hinaus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht das
Streitpatent aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Einsprechenden.
II.
1. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nur zu der Frage
zugelassen, ob für die Entscheidung über in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis
zum 30. Juni 2006 eingelegte Einsprüche das Bundespatentgericht zuständig
geblieben ist. Damit hat es die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ent-
scheidungsgründen wirksam auf einen bestimmten abgrenzbaren, tatsächlich
und rechtlich selbständigen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränkt (Sen.
BGHZ 88, 191, 193 f.
- Ziegelsteinformling I; Beschl. v. 30.10.2007
- X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 - Kornfeinung).
2. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die durch die Regelung
in § 147 Abs. 3 PatG wirksam begründete Zuständigkeit des Bundespatentge-
richts für eine Entscheidung über den Einspruch ungeachtet der mit Wirkung
zum 1. Juli 2006 erfolgten Neuregelung der Einspruchszuständigkeit für zu die-
sem Zeitpunkt beim Bundespatentgericht anhängige Verfahren fort (BGHZ 173,
47, 50 - Informationsübertragungsverfahren II, in Fortsetzung von BGHZ 172,
108, 116 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I). Hieran hält der Senat fest.
Die Rechtsbeschwerde ist demzufolge unbegründet, soweit mit ihr geltend ge-
macht wird, das Bundespatentgericht sei zur Entscheidung über den Einspruch
nicht zuständig gewesen.
3. Die Rechtsbeschwerde bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. Soweit die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, ist sie zwar statthaft, da mit ihr geltend
gemacht wird, der angefochtene Beschluss verletze die Einsprechende in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Der geltend ge-
machte Beschwerdegrund liegt jedoch nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das
Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äu-
ßern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen
darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., u.a. BVerfG NJW 1995, 2095,
2096 m.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informations-
übermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999,
919 - Zugriffsinformation). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Ent-
scheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl.
v. 19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572
- Vertikallibelle; zuletzt Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007,
996 - Angussvorrichtung für Spritzgusswerkzeuge).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss.
a) Die Rechtsbeschwerde sieht den Anspruch der Einsprechenden auf
rechtliches Gehör verletzt, weil das Bundespatentgericht Vorbringen der Ein-
sprechenden dazu übergangen habe, ob Fachleute der hier vorauszusetzenden
Qualifikation in der Lage seien, die Lehre des Streitpatents auszuführen, was
die "Kathodenanordnung" im Sinne des Streitpatents sei, was der Begriff "quer"
zur Transportrichtung bedeute, was unter "gedrosselt" zu verstehen sei, wie die
Figuren 2A und 2B des Streitpatents zu verstehen seien und was aus dem Um-
stand folge, dass in Fig. 1 die Bezugszahl 14 zweimal vergeben sei, ferner da-
durch, dass der Beschluss nicht auf das Argument eingehe, dass Fig. 2A kei-
nen Schnitt durch Fig. 1 zeige, weil die Kathodenanordnung in Fig. 2A weniger
hoch liege als in Fig. 1. Gleiches gelte für den Vortrag der Einsprechenden zu
den horizontalen Strichen unterhalb von 10 in Fig. 2 A, zu den Vakuumkam-
mern mit der Bezugszahl 11, zu dem Einwand, dass in Fig. 3B kein Winkelele-
ment zu erkennen sei, und zu der Frage, was unter dem "Ausbilden" des Saug-
raums zu verstehen sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass in den Ent-
scheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses dieses Vorbringen in der
Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben ist. Daraus folgt, dass das Gericht die-
sen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Wie sich aus den Seiten 6 und 7 so-
wie den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses er-
gibt, hat das Bundespatentgericht das von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge-
nommene Vorbringen der Einsprechenden zu diesen Punkten auch erwogen,
das Vorbringen jedoch für unbegründet gehalten. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge ersichtlich nicht vor. Soweit sich
die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang gegen den sachlichen Gehalt
der Gründe des angefochtenen Beschlusses wendet, macht sie keine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern rügt die inhaltliche
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese kann jedoch mit der Rüge
der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden
(Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Kupfer-Nickel-
Legierung; Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 Tz. 10 - Installiereinrichtung (LS in
Mitt. 2008, 322); Rogge in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 100 PatG
Rdn. 21). Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (Sen. Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98,
GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation).
b) Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das Bundespa-
tentgericht den von der Einsprechenden zu der behaupteten offenkundigen
Vorbenutzung benannten Zeugen Dr. S. nicht gehört hat. Dieser sollte
nach dem Vorbringen der Einsprechenden zum einen bekunden können, dass
sich die Saugräume in den Zeichnungen der deutschen Offenlegungsschriften
197 33 940 (E 1), 197 36 318 (E 3) und 195 40 794 (E 4) sowie des europäi-
schen Patents 783 174 (E 2) quer zur Transportrichtung über die ganze Anla-
genbreite erstrecken und zwischen den Kathoden und den Saugräumen Durch-
lässe sowie weitere Drosselstellen angeordnet sind, zum anderen, dass solche
Drosselstellen schon vor 20 Jahren bei der L. eingesetzt worden
seien (Schriftsatz v. 28.12.2005, S. 6; Schriftsatz v. 19.9.2006, S. 2; Schriftsatz
v. 30.5.2007, S. 3). Das Bundespatentgericht hat sich jedoch mit den genann-
ten Entgegenhaltungen einschließlich der Zeichnungen befasst und festgestellt,
dass sie den Gegenstand des Streitpatents nicht vorwegnehmen. Da den Be-
weisantritten nicht zu entnehmen war, dass die angeblich tatsächlich benutzten
Systeme von den Vorgaben der Entgegenhaltungen abweichende Vorrichtun-
gen enthielten, kam es auch im Übrigen auf die Anhörung des Zeugen nicht an.
c) Die Rechtsbeschwerde greift auch die Ausführungen des Bundespa-
tentgerichts zur Frage einer unzulässigen Erweiterung erfolglos an. Die Rechts-
beschwerde macht insoweit ausschließlich geltend, das Bundespatentgericht
habe die Frage, ob die geltenden Patentansprüche auf einer unzulässigen Er-
weiterung beruhen, falsch entschieden. Ein Rechtsbeschwerdegrund nach
§ 100 Abs. 3 PatG wird insoweit nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Ver-
handlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2007 - 14 W(pat) 321/05 -