BGH Beschluss vom 05.02.2009 – V ZR 143/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
583.854 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung
ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat sich allerdings mit dem wesentlichen Vortrag
des Klägers nicht näher befasst, der Vertrag sei in dem Sinne ergänzend
auszulegen, dass der nach dem Vertrag zunächst zurückhaltbare Teil des
Kaufpreises nur
insoweit endgültig einbehalten werden dürfe, als die
Genehmigung der gewerblichen Nutzung endgültig ausblieb. Das lässt sich
auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Parteien hätten über den Punkt
nicht gesprochen, weil eine ergänzende Vertragsauslegung gerade voraussetzt,
dass die Parteien einen Punkt übersehen und ihn nicht besprochen haben.
2. Dieser Fehler wirkt sich aber nicht aus, weil das Vorbringen des
Klägers nicht hinreichend substantiiert ist. Der Fall der teilweisen Genehmigung
einer gewerblichen Nutzung des Kaufobjekts ist nach dem unstreitigen
Vorbringen beider Parteien nicht übersehen worden. Er war vielmehr, worauf
das Landgericht zu Recht abgestellt hat, in einer der Vorfassungen des
Vertrags berücksichtigt. Dass am Ende der Verhandlungen nicht diese, sondern
eine andere Fassung ohne einen entsprechenden Passus vereinbart worden
ist, rechtfertigt eine ergänzende Auslegung des Vertrags in dem vom Kläger
angestrebten Sinn nicht.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.12.2007 - 35 O 4314/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2008 - 21 U 1583/08 -