Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2009 – V ZR 143/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

583.854 €.

Gründe

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Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung

ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat sich allerdings mit dem wesentlichen Vortrag

des Klägers nicht näher befasst, der Vertrag sei in dem Sinne ergänzend

auszulegen, dass der nach dem Vertrag zunächst zurückhaltbare Teil des

Kaufpreises nur

insoweit endgültig einbehalten werden dürfe, als die

Genehmigung der gewerblichen Nutzung endgültig ausblieb. Das lässt sich

auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Parteien hätten über den Punkt

nicht gesprochen, weil eine ergänzende Vertragsauslegung gerade voraussetzt,

dass die Parteien einen Punkt übersehen und ihn nicht besprochen haben.

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2. Dieser Fehler wirkt sich aber nicht aus, weil das Vorbringen des

Klägers nicht hinreichend substantiiert ist. Der Fall der teilweisen Genehmigung

einer gewerblichen Nutzung des Kaufobjekts ist nach dem unstreitigen

Vorbringen beider Parteien nicht übersehen worden. Er war vielmehr, worauf

das Landgericht zu Recht abgestellt hat, in einer der Vorfassungen des

Vertrags berücksichtigt. Dass am Ende der Verhandlungen nicht diese, sondern

eine andere Fassung ohne einen entsprechenden Passus vereinbart worden

ist, rechtfertigt eine ergänzende Auslegung des Vertrags in dem vom Kläger

angestrebten Sinn nicht.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 10.12.2007 - 35 O 4314/07 -

OLG München, Entscheidung vom 30.06.2008 - 21 U 1583/08 -