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BGH Beschluss vom 06.02.2009 – 1 StR 541/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 541/08
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2009
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________________
Gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Befangenheitsantrag ist allein die - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.
BGH, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Januar 2009 gegen
den Beschluss des Senats vom 18. November 2008 (Zurückwei-
sung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteil-
ten zurückgewiesen.
Gründe:
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1. Der Senat hatte erneut über eine Revision des - damals - Angeklagten
zu entscheiden, nunmehr gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
10. April 2008. Vier der zur Entscheidung berufenen Richter, die bereits an der
ersten Revisionsentscheidung mitgewirkt hatten, lehnte der Angeklagte mit An-
trägen vom 29. September 2008 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies
hat der Senat in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom
18. November 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dann in
der Besetzung mit den erfolglos abgelehnten Richtern die Revision des Ange-
klagten mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver-
worfen. Diese Entscheidung wurde von der Geschäftsstelle am 8. Dezember
2008 versandt. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Januar 2009, der am
8. Januar 2009 beim Bundesgerichtshof einging, erhob der Verurteilte gegen
die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch „Anhörungsrüge nach § 33a
StPO“.
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2. Der Verurteilte erhebt der Sache nach die Anhörungsrüge gemäß
§ 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung steht dem nicht entgegen (§ 300
StPO).
Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist statthaft (unten a).
Maßgeblich ist § 356a StPO (unten b). Danach wäre die Anhörungsrüge
- wohl - unzulässig (unten c). Den Verurteilten hierauf zu verweisen, verstieße
im vorliegenden Fall allerdings gegen den Grundsatz der Gewährleistung eines
fairen Verfahrens (unten d). Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet (un-
ten e).
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a) Gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Revisionsver-
fahren kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend ge-
macht werden; dies ist statthaft. Der in § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO und in § 28
Abs. 2 Satz 2 StPO (auch im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO
entscheiden „erkennende Richter“ i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO [vgl. Siolek
in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl. § 28 Rdn. 23]) verkörperte Rechtsgedanke,
dass der endgültigen Entscheidung eines erkennenden Richters vorausgehen-
de Entscheidungen zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätz-
lich nicht angefochten werden können, steht der Geltendmachung einer Ge-
hörsverletzung im Zwischenverfahren über einen Befangenheitsantrag vor einer
fachgerichtlich letztinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen. Dies gebietet die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Denn andernfalls entstünde eine
Rechtsschutzlücke. Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren
der Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere
Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl.
vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300 - und dieser
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Entscheidung folgend BAG, Beschl. vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -
Rdn. 5 [jeweils zu § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach die Anhörungsrüge ge-
gen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht stattfindet];
BVerfG, Beschl. vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 - [zu § 321a Abs. 1 Satz
2 ZPO]; BFH, Beschl. vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - [zu § 133a FGO]).
b) Bei dem Vorbringen, der Senat habe bei seiner Entscheidung über die
Befangenheitsanträge vom 29. September 2009 den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, handelt es sich um eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO.
Die mit dem Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingefügte Norm regelt die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen Revisionsverfahren
abschließend. Im Verhältnis zu § 33a StPO ist § 356a StPO für das Revisions-
verfahren die speziellere Vorschrift (Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg
StPO 26. Aufl. § 33a Rdn. 28). Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung, in der
von einem Anhörungsverstoß „bei einer Revisionsentscheidung“ die Rede ist,
nicht völlig eindeutig. Schon nach dem Wortsinn ist die Reduzierung des An-
wendungsbereichs des § 356a StPO auf die Urteilsfindung (§ 349 Abs. 5 StPO)
und die Beschlussfassung (§ 349 Abs. 1 bis 4 StPO) aber nicht zwingend. Einer
Einschränkung steht jedoch vor allem Sinn und Zweck der Befristung der Anhö-
rungsrüge gemäß § 356a Satz 2 StPO (eine Woche nach Kenntniserlangung
vom Gehörsverstoß) entgegen. Damit sollte im Interesse der Rechtssicherheit
und des Rechtsfriedens eine unbefristete Gefährdung der Rechtskraft der Revi-
sionsentscheidung durch Anträge des Angeklagten oder Nebenklägers ausge-
schlossen werden (vgl. BRDrucks. 663/04 S. 43; BTDrucks. 15/3706 S. 18). Die
Zulassung einer zeitlich nicht begrenzten Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs bei einer vorangegangenen Entscheidung über einen Befangenheitsan-
trag gegen die erkennenden Richter ist damit nicht vereinbar. Über ein entspre-
chendes Vorbringen muss zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bald,
grundsätzlich vor der endgültigen Revisionsentscheidung befunden werden. Mit
einer nach der abschließenden Sachentscheidung erhobenen Rüge - sei es
gegen die Entscheidung über den Befangenheitsantrag oder gegen die Endent-
scheidung - kann eine behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der
Richterablehnung kaum mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anfor-
derungen genügender Weise (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 1
BvR 782/07; BVerfGE 119, 292, 300) geltend gemacht werden. Wie den Kon-
sequenzen eines bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag aus-
schlaggebenden Gehörsverstoßes nach der endgültigen Revisionsentscheidung
auf fachgerichtlicher Ebene Rechnung getragen werden könnte - über den Be-
fangenheitsantrag befindet ein anderes Richterkollegium als über die in Rechts-
kraft erwachsende endgültige Entscheidung -, kann hier dahinstehen (dies lässt
auch - für eine vergleichbare Situation - der Bundesfinanzhof in seinem Be-
schluss vom 4. Mai 2006 - VI S 5/06 - Rdn. 11 offen).
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c) Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier also nach Empfang
der Entscheidung über die Zurückweisung des Befangenheitsantrags - zu erhe-
ben (Satz 2). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen
(Satz 3) und zwar innerhalb der Wochenfrist (vgl. Kuckein in Karlsruher Kom-
mentar zur StPO, 6. Aufl. § 356a StPO Rdn. 11 m.w.N.). Mangels Einhaltung
der Frist und schon mangels Glaubhaftmachung vom Zeitpunkt der Kenntniser-
langung wäre die Anhörungsrüge des Verurteilten nach dem eingangs geschil-
derten Ablauf - wohl - unzulässig. Einer weiteren Klärung bedarf dies jedoch
nicht.
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d) Denn in der besonderen Situation des vorliegenden Falls kann der
Verurteilte nicht auf die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge verwiesen werden.
Dies verstieße gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens.
Die Frage, wie eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Ent-
scheidung über einen Befangenheitsantrag im Revisionsverfahren nach der
Schaffung des § 356a StPO anzubringen ist, war nicht geklärt; sie war nicht
einmal in der Diskussion.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Verteilten im Hinblick auf den
- nunmehr erkannten - Rechtsirrtum seiner Verteidigerinnen gemäß § 44 Satz 1
StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wo-
chenfrist des § 356a Satz 2 StPO hätte gewährt werden können. Dies ist zwar
im Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlenden Ver-
schuldens sind im Interesse der Rechtssicherheit bei § 356a StPO aber hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. August 2008 - 1 StR
162/08 - Rdn. 17). Ein Verteidigerverschulden ist einem Angeklagten bei ver-
späteter Einlegung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO zuzurechnen (vgl. aaO
Rdn. 21 ff.).
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e) Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-
scheidung über den Befangenheitsantrag des Verurteilten keine Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört
wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen
und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
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Der - von der Verteidigung zitierte - Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - betrifft den Anwendungsbe-
reich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Senat hat den Befangenheitsantrag
nicht als unzulässig, sondern in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO als
unbegründet zurückgewiesen.
Hebenstreit Graf Jäger
Schäfer Sander