BGH Beschluss vom 02.12.2009 – 1 StR 478/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 478/09
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. November 2009 ge-
gen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts München II vom 20. Mai 2009 mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit einer „Gegenvorstellung“ seines Verteidigers vom 17. November
2009. Für die Verteidigung sei nicht erkennbar, dass sich der Senat mit den in
der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung sowie zur
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Handlungspflicht als Voraussetzung der
Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a
StGB) auseinandergesetzt hat. Es sei deshalb zu besorgen, dass der Senat
den entsprechenden Vortrag in der Revisionsbegründung möglicherweise nicht
zur Kenntnis genommen hat.
Damit behauptet der Verurteilte die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Hiergegen ist bei Revisionsentscheidungen ausschließlich
der befristete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a
Abs. 1 Satz 1 StPO, die so genannte Gehörsrüge, statthaft (vgl. BGH, Beschl.
vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - [BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1]
Rdn. 6). Der hier wohl vorliegenden Überschreitung der Frist (gemäß § 346a
Abs. 1 Satz 2 StPO eine Woche nach Kenntniserlangung von der - behaupteten
- Verletzung des rechtlichen Gehörs, hier also des Senatsbeschlusses vom 7.
Oktober 2009) kann nicht durch Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung
begegnet werden. Die Gegenvorstellung ist deshalb als Anhörungsrüge zu be-
werten (§ 300 StPO). Diese ist hier allerdings schon deshalb unzulässig, da der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 2009
nicht mitgeteilt und nicht glaubhaft gemacht ist (§ 356a Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Gehörsrüge wäre allerdings auch unbegründet. Der Senat hat alle
Ausführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung des Ver-
urteilten vom 21. September 2009 zum Verwerfungsantrag des Generalbun-
desanwalts vom 2. September 2009 zur Kenntnis genommen. Sie überzeugten
den Senat jedoch nicht. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die vom Verteidi-
ger in seiner „Gegenerklärung“ nochmals angesprochenen Punkte im Senats-
beschluss vom 7. Oktober 2009 bedurfte es nicht. Denn die Revision des Verur-
teilten war auch insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be-
teiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007
- 2 BvR 746/07). Ausnahmsweise sei hier gleichwohl auf Folgendes hingewie-
sen: Die Strafzumessung und insbesondere die Frage der Aussetzung der Voll-
streckung der Strafe zur Bewährung orientieren sich nicht allein an der Scha-
denshöhe. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei nicht nur die besonderen Vor-
aussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, sondern vor allem schon eine günstige
Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) verneint (UA S. 36 f.). Zur Frage der Mög-
lichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterfüllung der Zahlung der Beiträge zur So-
zialversicherung als Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 266a StGB muss-
te sich die Strafkammer hier nicht ausdrücklich äußern. Dies stand außer Fra-
ge. Der Verurteilte verschaffte sich mit der Beschäftigung niedrig bezahlter
Scheinselbständiger einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb mit legal han-
delnden Prospektverteilungsunternehmen (vgl. zur entsprechenden Situation
bei einer Schwarzlohnabrede BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR
416/08 - [BGHSt 53, 71] Rdn. 17 a.E.).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander