BGH Beschluss vom 09.02.2009 – II ZR 157/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 157/08
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe, und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. BGH,
Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der
Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei
verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforder-
liche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit
dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des
Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen
kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 20.668,97 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2/19 O 6/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 -