Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2009 – II ZR 157/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 157/08

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe, und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. BGH,

Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der

Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei

verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforder-

liche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit

dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des

Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach

den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen

kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 20.668,97 €

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2/19 O 6/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 -