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BGH Beschluss vom 09.02.2009 – II ZR 241/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfra-

gen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und

die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrech-

te seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die

Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares

Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags

für Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 rückgän-

gig zu machen bzw. für die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen:

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 7 des

Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Feststellungs-

antrags zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der pauschalie-

renden Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch

nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO). Ei-

ne Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt,

wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken

des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesell-

schaftsvertrags widersprechen. Eine Leistungsklage auf Neube-

rechnung des Gewinns war nicht Gegenstand des Berufungsver-

fahrens. Eine Zahlungsklage hätte auf Leistung an die Gesell-

schaft lauten müssen. Im Übrigen sieht der Senat von einer nähe-

ren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 162.458,20 €

(30.000,00 € [Klageantrag 3] + 67.958,20 € [Klageantrag 4 a +

0,00 € [Klageantrag 4 b wegen § 44 GKG] + 50.000,00 € [Klage-

antrag 4 c wegen § 44 GKG] + 2.500,00 € [Klageantrag 5] +

5.000,00 € [Klageantrag 6] + 4.000,00 € [Klageantrag 8 a] + 0,00 €

[Klageantrag 8 b wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] +

3.000,00 € [Klageantrag 9])

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2006 - 15 O 30/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2007 - I-9 U 18/07 -