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BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 3/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 22. April 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist
sowie
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstan-
denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl in
Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren
Fall" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die Sachrüge ge-
stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des
Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es un-
begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Nach den Urteilsfeststellungen überwältigten mehrere bereits abgeurteil-
te Täter die Angestellte eines Restaurants, fesselten die Geschädigte und ent-
wendeten aus ihrer Handtasche 1.235 €. Anschließend versuchten sie ohne
Erfolg, einen Tresor, in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit
Werkzeugen zu öffnen. Der Angeklagte hatte einen der Täter zu dem Restau-
rant gefahren. Während der Tat wartete er in dessen Nähe, um gegebenenfalls
vor der Polizei zu warnen und um nach der Tat mit einem der Täter wegzufah-
ren. Bei seinen Unterstützungshandlungen ging der Angeklagte allerdings ledig-
lich von der Durchführung eines Einbruchsdiebstahls aus.
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Der Schuldspruch des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nur
teilweise stand. Der von den Haupttätern begangene schwere Raub war mit der
Wegnahme der 1.235 € aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub
ein durch eine qualifizierte Nötigung ermöglichter Diebstahl ist und der Ange-
klagte nach den Urteilsfeststellungen von der Gewaltanwendung gegenüber der
Geschädigten keine Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Dieb-
stahl schuldig. Dem anschließenden Versuch der Täter, den Tresor zu öffnen,
um sich auch das darin vermutete Geld zuzueignen, kommt für den Schuld-
spruch keine eigenständige Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausfüh-
rung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regel-
mäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in Münch
Komm-StGB § 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30). Dasselbe
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gilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer Sachen
versuchen.
Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisions-
gerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl.
BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.).
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei der Festsetzung der
Schuld angemessenen Strafe vom gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben
die Täter bei der Wegnahme der 1.235 € kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1
StGB verwirklicht. Da sie jedoch zusätzlich versuchten, den Tresor mit Gewalt
zu öffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der Angeklagte
nach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe leistete, ist im Rah-
men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob insgesamt ein unbenannter
besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gegeben
ist (vgl.
Schmitz aaO § 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders schweren Falls
gemäß § 243 Abs. 1 StGB wird als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die
Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert