Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 542/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 4. August 2008

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung

schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheits-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die allgemei-

ne Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-

gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten, gegen

den er eine Forderung in Höhe von 40.000 € hatte, durch Schläge mit einem

Metallrohr gezwungen, acht (formunwirksame) Wechsel über jeweils 5.000 € zu

unterschreiben. Mit diesen "wollte er für den Fall, dass der Geschädigte nicht

bereit oder in der Lage sei, den gesamten Betrag kurzfristig zurückzuzahlen,

gegenüber dem bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, für ihn aber

im Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er al-

lerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder aufgrund der

bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte insgesamt nicht

mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als berechtigte Forde-

rung gegen Y. zustand."

4

Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu

bereichern im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Eine Bereicherungsabsicht hätte

nur dann vorgelegen, wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, durch

die Ausstellung der Wechsel unabhängig von dem bestehenden Anspruch eine

zweite selbständige Verbindlichkeit seines Schuldners zu begründen. Dies war

indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte vielmehr das Ziel, den Geschädigten

zur Begleichung seiner Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die

Durchsetzung der Forderung in der bestehenden Höhe erleichtern. Damit fehlte

es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w.

N.).

5

Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen indes die Tatbe-

stände der Nötigung (§ 240 StGB) und - wie das Landgericht insoweit rechts-

fehlerfrei angenommen hat - der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende Feststellungen zu den Handlungs-

zielen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch

entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

6

Die Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des Strafaus-

spruchs zur Folge. Über die Strafe ist daher neu zu befinden.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert