BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 542/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 4. August 2008
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheits-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die allgemei-
ne Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-
gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten, gegen
den er eine Forderung in Höhe von 40.000 € hatte, durch Schläge mit einem
Metallrohr gezwungen, acht (formunwirksame) Wechsel über jeweils 5.000 € zu
unterschreiben. Mit diesen "wollte er für den Fall, dass der Geschädigte nicht
bereit oder in der Lage sei, den gesamten Betrag kurzfristig zurückzuzahlen,
gegenüber dem bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, für ihn aber
im Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er al-
lerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder aufgrund der
bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte insgesamt nicht
mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als berechtigte Forde-
rung gegen Y. zustand."
Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu
bereichern im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Eine Bereicherungsabsicht hätte
nur dann vorgelegen, wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, durch
die Ausstellung der Wechsel unabhängig von dem bestehenden Anspruch eine
zweite selbständige Verbindlichkeit seines Schuldners zu begründen. Dies war
indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte vielmehr das Ziel, den Geschädigten
zur Begleichung seiner Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die
Durchsetzung der Forderung in der bestehenden Höhe erleichtern. Damit fehlte
es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. BGH StV 2000, 78 m. w.
N.).
Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen indes die Tatbe-
stände der Nötigung (§ 240 StGB) und - wie das Landgericht insoweit rechts-
fehlerfrei angenommen hat - der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende Feststellungen zu den Handlungs-
zielen des Angeklagten nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch
entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge. Über die Strafe ist daher neu zu befinden.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert