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BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 595/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 595/08

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel

vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dem Urteil Beweismittel

zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen sei-

en, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil

auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf Ton-

träger aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestä-

tigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenkläge-

rin während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben.

Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung un-

eingeschränkt eingeräumt.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert