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BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 3 StR 7/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2009 einstimmig be- schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass anstel- le des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 2.000 € dessen Einziehung angeordnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Hubert