Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.02.2009 – 5 StR 592/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat

schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Verge-

waltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwä-

gungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil

des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Tä-

ter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vor-

liegende Milderungsgründe dar.

Brause Schaal Schneider

Dölp König