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BGH Urteil vom 10.02.2009 – X ZR 37/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 10. Februar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents 773 335, das auf einer Anmeldung vom 8. November 1995 beruht. Pa-

tentanspruch 1 des 20 Patentansprüche umfassenden Streitpatents lautet in der

Verfahrenssprache:

"Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit

einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckflügel (5) für

einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran im Wesentli-

chen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel (3), und

einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil (4), d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , dass das Trittwinkelprofil (1) auf dem Ba-

sisprofil (4) über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so

dass der Abdeckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage

kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur

Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Trep-

penkante gerichteter Seite eine erste Führungs-Stützfläche (7) aus-

gebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4)

ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche

(7) zugewandte Gegenfläche (9) aufweist, und eine zweite Füh-

rungs-Stützfläche (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zuge-

ordnete Gegenfläche (8) entweder an einer im Wesentlichen nach

vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an

einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordneten

zweiten Steg (13) ausgebildet ist."

3

Wegen der auf diesen Patentanspruch unmittelbar oder mittelbar rückbe-

zogenen Patentansprüche 2 bis 7 und 13 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift

Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Patentan-

sprüche 1 bis 7 und 13 bis 20. Diese beruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

4

Die Beklagte hat die angegriffenen Patentansprüche mit einer geänder-

ten Fassung verteidigt. Nach dieser Fassung beinhalten die Patentansprüche 1

und 2 jeweils eine der im erteilten Patentanspruch 1 zusammengefassten bei-

den Alternativen, und zwar jeweils ergänzt durch die Anweisung des erteilten

Patentanspruchs 2. Der Patentanspruch 3 der geänderten Fassung bezieht sich

nur auf Patentanspruch 2 geänderter Fassung und die Patentansprüche 4 bis 7

sowie 13 bis 20 beziehen sich auf die Patentansprüche 1 bis 3 geänderter Fas-

sung.

6

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im

Übrigen das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland nur insoweit für nichtig erklärt, als die erteilten Patentansprüche 1

bis 7 und 13 bis 20 über diese geänderte Fassung hinausgehen.

Die Patentansprüche 1 und 2 haben danach folgenden Wortlaut erhalten:

"1. Treppenkantenprofil bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1)

mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckflü-

gel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran

im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlag-

schenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil

(4), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Trittwin-

kelprofil (1) auf dem Basisprofil (4) über eine lösbare höhenver-

stellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel (5)

auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem

Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter

Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichte-

ter Seite eine erste Führungs-Stützfläche (7) ausgebildet ist,

und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein ent-

sprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7)

zugewandte Gegenfläche (9) aufweist, und eine zweite Füh-

rungs-Stützfläche (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zu-

geordnete Gegenfläche (8) an einer im Wesentlichen nach vorn

gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist.

2. Treppenkantenprofil bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1)

mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckflü-

gel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran

im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlag-

schenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil

(4), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Trittwin-

kelprofil (1) auf dem Basisprofil (4) über eine lösbare höhenver-

stellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel (5)

auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem

Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter

Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichte-

ter Seite eine erste Führungs-Stützfläche (7) ausgebildet ist,

und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein ent-

sprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7)

zugewandte Gegenfläche (9) aufweist, und eine zweite Füh-

rungs-Stützfläche (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zu-

geordnete Gegenfläche (8) an einem an entsprechender Stelle

auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebil-

det ist."

10

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren nach Nichtigerklä-

rung der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche weiter.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent

hilfsweise mit weiter geänderten Fassungen verteidigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft ein als Treppenkantenprofil bezeichnetes Pro-

fil, das seinerseits aus zwei Profilen besteht, die durch Ineinanderschieben ihrer

Teile zu einer Einheit werden. Am Stand der Technik (deutsche Offenlegungs-

schrift 39 07 959; US-Patentschrift 4 455 797) wird bemängelt, dass bei solchen

Profilen eine Höheneinstellbarkeit der beiden Profile zueinander entweder nur

insofern gegeben sei, als das äußere Profil, das sogenannte Trittwinkelprofil, in

entsprechenden Montagelagen verbohrt oder verschraubt werde, oder ganz

fehle, weil die Anwendung auf Treppenbeläge jeweils bestimmter Materialstärke

beschränkt sei.

11

Hieraus ergibt sich das unter 0005 der Beschreibung des Streitpatents

genannte technische Problem, ein zweiteiliges Treppenkantenprofil der aus

dem Stand der Technik bekannten Art so weiterzubilden, dass es für Treppen-

beläge mit verschiedensten Materialstärken einsetzbar ist.

12

2. In der hauptsächlich verteidigten Fassung beansprucht das Streitpa-

tent mit den Nebenansprüchen 1 und 2 zwei Lösungen, deren Merkmale sich

wie folgt gliedern lassen:

Patentanspruch 1 hauptsächlich verteidigter Fassung:

1. Treppenkantenprofil bestehend aus

2. Trittwinkelprofil und

3. Basisprofil.

2. Das Trittwinkelprofil weist auf

2.1 einen Trittschenkel,

2.1.1 der ein freies Ende hat,

das als Abdeckflügel für einen Treppenbelag ausge-

bildet ist, und

2.1.2 an dem ein Steg angeordnet ist,

der im Wesentlichen zur Trittstufe gerichtet ist und

eine zur Treppenkante gerichtete Seite hat,

2.2 und einen Anschlagschenkel,

der zum Trittschenkel im Wesentlichen im rechten Winkel

angeordnet ist.

3. Das Basisprofil

3.1 ist auf der Treppe festlegbar und

weist auf

3.2 einen Steg und

3.3 eine im Wesentlichen nach vorne gerichtete Stirnkante.

4. Es sind vorhanden

4.1 zwei Führungs-Stützflächen und

4.2 diesen jeweils zugeordnete Gegenflächen,

nämlich

4.1.1 eine erste Führungs-Stützfläche an der zur Treppen-

kante gerichteten Seite des Stegs des Trittschenkels

und

4.2.1 eine dieser zugewandte Gegenfläche an dem an ent-

sprechender Stelle angebrachten Steg des Basispro-

fils

sowie

4.1.2 eine zweite Führungs-Stützfläche an dem Anschlag-

schenkel des Trittwinkelprofils und

4.2.2 eine Gegenfläche an der Stirnkante des Basisprofils.

5. Das Trittwinkelprofil ist auf dem Basisprofil so festlegbar, dass

der Abdeckflügel auf dem Treppenbelag zur Anlage kommt,

5.1 wobei die Festlegung über eine Halterung erfolgt, die

5.1.1 höhenverstellbar und

5.1.2 lösbar ist.

13

Patentanspruch 2 hauptsächlich verteidigter Fassung unterscheidet sich

hiervon in den Merkmalen 3 sowie 4.1.2 und 4.2.2. Diese Merkmale lauten hier:

3. Das Basisprofil

3.1 ist auf der Treppe festlegbar und

weist auf

3.2 einen ersten Steg und

3.3 einen zweiten Steg.

4.1.2 eine zweite Führungs-Stützfläche an dem Anschlag-

schenkel des Trittwinkelprofils und

4.2.2 eine Gegenfläche an dem an entsprechender Stelle

auf dem Basisteil angebrachten zweiten Steg.

14

3. Wie unter 0009 Zeilen 34 bis 37 im Streitpatent beschrieben, gewähr-

leisten diese Lösungen, dass das Profil, auf das der Benutzer der Treppe auftritt

und das deshalb als Trittwinkelprofil bezeichnet ist, an zwei einander paarweise

zugeordneten Profilflächen entlang von oben auf das zweite Profil geschoben

werden kann, das auf der Trittstufe festlegbar ist und als Basisprofil bezeichnet

ist. Der Verschiebeweg ist (bis zu einer Höchstgrenze) nicht begrenzt, so dass

die Profile in Abhängigkeit von der Stärke des Belags auf der Trittstufe so weit

ineinander geschoben werden können, bis der Trittschenkel mit einem Teil, der

als freies Ende bezeichnet ist, auf dem Belag aufliegt. Für die benötigten Flä-

chen sorgen Längsseiten von Stegen bzw. eine Stirnseite (Stirnkante) sowie die

Längsseite des zweiten Schenkels des Trittwinkelprofils. Die Anordnung der

Flächen zueinander muss gewährleisten, dass beim Zusammenschieben je-

weils zwei Flächen der beiden Profile praktisch ohne Spiel aneinander gleiten.

Dies kommt in den Patentansprüchen durch die Wortwahl "Führungsflächen"

zum Ausdruck. Darin beschränken sich Gestalt und Funktion dieser Flächen

jedoch nicht, worauf der Wortlaut der Patentansprüche durch die zusätzliche

Kennzeichnung als "Stützflächen" ebenfalls hinweist. Der fachkundige Leser

erfährt hierdurch, dass es patentgemäß auch darauf ankommt, über besagte

Flächen die Höhenlage der beiden Profile zueinander in der durch die Stärke

des Belags auf der Trittstufe vorgegebenen Endstellung zu sichern. Denn hier-

für stehen vom Basisprofil nach oben bzw. vom Trittschenkel nach unten wei-

sende Auflageflächen für den Trittschenkel regelmäßig nicht zur Verfügung,

wenn eine Orientierung der Lage des Trittschenkels an der Stärke des Belags

auf der Trittstufe erreicht werden soll. Dies führt zu der Erkenntnis, dass patent-

gemäß bei der Dimensionierung der Anlageflächen und/oder bei der Wahl der

materialmäßigen Beschaffenheit der sie zur Verfügung stellenden Profilteile

auch das Moment berücksichtigt werden muss, das beim Auftreten eines Be-

nutzers auf den Trittschenkel auftreten kann. Die Beschreibung bestätigt das

unter 0009 Zeilen 37 bis 40.

15

Für den zweiten, im Wesentlichen rechtwinklig zum Trittschenkel ange-

ordneten, also nach unten gerichteten Schenkel des Trittwinkelprofils, der nach

der Lösung des Streitpatents in jedem Fall als Träger der benötigten Füh-

rungs-Stützflächen vorzusehen ist, enthalten die Patentansprüche darüber hin-

aus eine weitere Vorgabe, weil dieser Schenkel als Anschlagschenkel bezeich-

net ist. Hiermit greifen die Ansprüche das auf, was unter 0008 Zeilen 25 bis 33

näher beschrieben ist. Bei der Lösung nach dem Streitpatent ist hiernach der

nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils das Teil der Gesamtvor-

richtung, das deren Lage entlang der Kante der Treppenstufe bestimmt, indem

es an die Setzstufe anschlägt. Auf diese Weise bestimmt das Trittwinkelprofil

die Lage des Basisprofils auf der Trittstufe und hiermit die Anbringung des Ge-

samtprofils. Dieses Verständnis wird nicht nur durch die Figuren 3 und 4 des

Streitpatents bestätigt, die zeigen, dass das Gesamtprofil mit dem nach unten

weisenden Schenkel des Trittwinkelprofils an der Setzstufe 32 anschlägt und in

dieser Position das Basisprofil mittels der Schraube 33 auf der Trittstufe festge-

legt wird. Auch die Montage, die unter 0008 näher beschrieben ist, verlangt da-

nach, dass es der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils ist, der

entlang der Kante der Treppenstufe durch Anschlag an die Setzstufe die Lage

des Treppenkantenprofils bestimmt.

16

Das Streitpatent macht sich nach allem zu Nutze, dass bei Treppenkan-

tenprofilen üblicherweise das sichtbare Element einen nach unten gerichteten

Schenkel aufweist, damit eine vollständige Abdeckung des Kantenbereichs vor-

handen ist. Denn die patentierte Lehre weist alle bisher erörterten Funktionen

(Führung, Stützung, Montageanschlag) diesem sozusagen ohnehin nötigen

Schenkel zu, der deshalb entsprechend angeordnet und beschaffen sein muss.

Bei entsprechend hergerichtetem nach unten weisenden Schenkel des Trittwin-

kelprofils erübrigt es sich - was im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand

der Technik von besonderem Interesse ist - beispielsweise, am Basisprofil ei-

nen nach unten weisenden Schenkel anzuordnen, der als Anschlag des Ge-

samtprofils an der Treppenstufe dient und über den dessen Lage dort festgelegt

wird. Dementsprechend erwähnen die hauptsächlich verteidigten Patentansprü-

che 1 und 2 einen solchen (zusätzlichen) Schenkel auch nicht.

17

Was schließlich die Halterung des Trittwinkelprofils mit seinem Abdeck-

flügel auf dem Treppenbelag anbelangt, können die patentgemäßen Anlageflä-

chen zwar ebenfalls genutzt werden, etwa indem die Flächen durch Einschrau-

ben einer Schraube in einen Steg gegeneinander gepresst werden oder indem

an gegenüberliegenden Flächen Rastvorsprünge vorgesehen werden. Eine

derartige Ausgestaltung ist jedoch nicht zwingend, weil die Patentansprüche

zwar eine Halterung verlangen, ihr Wortlaut aber nicht erkennen lässt, dass die

höhenmäßige Fixierung in der von der Stärke des Belags vorgegebenen Endla-

ge mit Hilfe besagter Anlageflächen erfolgen müsse. Überdies zeigen auch die

Figuren 6 bis 8 ein Ausführungsbeispiel, das ohne deren Nutzung hierzu aus-

kommt.

18

4. Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht erkannt, dass das

Streitpatent in Form der in zulässiger Weise gebildeten Nebenansprüche 1 und

2 der hauptsächlich verteidigten Fassung Bestand hat. Die für eine Nichtigerklä-

rung des Streitpatents auch im Umfang dieser Fassung erforderliche Wertung,

dass deren Lehren zum technischen Handeln, deren Neuheit auch die Klägerin

nicht mehr in Zweifel zieht, für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt nahela-

gen, kann der Senat nicht treffen.

19

a) Als Fachmann ist im Streitfall ein Mitarbeiter eines industriellen Ferti-

gungsbetriebs anzusehen, der eine technische Ausbildung genossen hat und

auf eine mehrjährige Berufserfahrung in der Herstellung von profilierten Teilen

für Bauhandwerker blicken kann, die Teppichböden, Laminat, Parkett oder an-

dere Bodenbeläge verlegen. Treppenkantenprofile waren auch schon 1995 Ge-

genstand industrieller Produktion. Das spricht dafür, dass üblicherweise erfah-

rene Mitarbeiter solcher Betriebe neue Treppenkantenprofile entwickelten. Da

die Nachfrage nach solchen Profilen industrielle Herstellungsbetriebe kaum

auslasten kann, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass deren

Geschäftsbetrieb sich hierauf beschränkte oder sie gar auf Treppenkantenprofi-

le spezialisierte Mitarbeiter besaßen. Zum Aufgabengebiet des einschlägigen

Fachmanns gehörten vielmehr auch andere Arten von Profilen, jedenfalls sol-

che, die ebenfalls bei der Verlegung von Bodenbelägen Verwendung finden.

20

b) Das 1994 eingetragene Gebrauchsmuster 94 05 250 (Anl. NK 2) be-

trifft ein Treppenkantenprofil aus Trittwinkelprofil und Basisprofil, das durch de-

ren Zusammenschieben entlang von zwei jeweils an beiden Profilen angebrach-

ten Stegen zusammengefügt wird und dann mit dem freien Ende des Tritt-

schenkels des Trittwinkelprofils auf dem Treppenbelag aufliegt (Merkmale der

Gruppen 1, 2.1 und 3). Bezüglich der Merkmalsgruppe 4 ist fraglich, ob die ge-

geneinander gerichteten Anlageflächen an den Stegen auch als Stützflächen

gelten können. Denn das Trittwinkelprofil liegt nach Figur 1 jedenfalls auf den

Stirnflächen von drei Stegen auf. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn

das Trittwinkelprofil der in dem Gebrauchsmuster 94 05 250 offenbarten Vor-

richtung hat

jedenfalls keinen Anschlagschenkel mit einer Führungs-

Stützfläche. Zum einen hat der vorhandene, nach unten weisende Schenkel

des Trittwinkelprofils nicht Teil an dem Vorgang des Ineinanderschiebens der

beiden Profile. Zum anderen wird die Lage des Gesamtprofils entlang der Kante

der Treppenstufe nicht durch diesen Schenkel bestimmt. Hierzu dient vielmehr

ein nach unten weisender Steg/Schenkel des Basisprofils. Bei der Montage der

durch das Gebrauchsmuster 94 05 250 offenbarten Vorrichtung wird deshalb

zunächst nur das Basisprofil bis zum Anschlag dieses Schenkels auf die Tritt-

stufe aufgelegt und dann dort festgelegt. Da der nach unten weisende Schenkel

des Trittwinkelprofils an seinem Ende mit einer Nase versehen ist, die beim Auf-

schieben des Trittwinkelprofils auf das Basisprofil entlang der Flächen der an-

einander liegenden Stege einen Vorsprung des Basisprofils schnappend über-

greift, hat dieses Profilteil mithin neben einer Abdeckfunktion im Wesentlichen

nur die Funktion, das Trittwinkelprofil gegenüber dem Basisprofil in der Endlage

lösbar festzulegen (Merkmale 5, 5.1, 5.1.2). Für jeden Bodenbelag bedarf es

nach diesem Lösungsvorschlag außerdem eines eigenen Trittwinkelprofils, des-

sen nach unten weisender Schenkel der Länge nach auf die Stärke des jeweili-

gen Belags auf der Trittstufe ausgelegt ist.

21

Ausgehend von dem in dem Gebrauchsmuster 94 05 250 Offenbarten

war daher zum Auffinden der verteidigten Lehre nach dem Streitpatent jeden-

falls nötig, eine höhenverstellbare Halterung zu finden sowie zu erkennen und

zu nutzen, dass sich der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils,

dessen Funktion sich hier im Wesentlichen auf das Abdecken und Einrasten

beschränkt, sowohl als Vorrichtungsteil, mit dem das Gesamtprofil an der Trep-

penstufe anschlagen kann, als auch als zweite Führungs-Stützfläche eignet.

Ersteres kann dem Fachmann ohne Weiteres zugetraut werden. Dass es sinn-

voll ist, ein bei verschiedenen Stärken des Trittstufenbelags verwendbares Pro-

fil zu haben, liegt auf der Hand. Das bot Anregung, insoweit nach einer Lösung

zu suchen. Bereits der handwerkliche Formenschatz bot auch jedenfalls inso-

weit eine Lösung an, als es ein Leichtes gewesen wäre, den nach unten wei-

senden Schenkel des Trittwinkelprofils mit mehreren Rastnasen zu versehen.

22

Was die andere, umfassende Nutzung dieses Schenkels anbelangt, kann

die erforderliche Wertung jedoch nicht getroffen werden. Es verbleiben schon

Zweifel, ob der von der Vorrichtung des Gebrauchsmusters 94 05 250 ausge-

hende Fachmann, nachdem er für eine Höhenverstellbarkeit dieses Vorbilds

gesorgt hat, überhaupt noch Anlass hatte, weitere Überlegungen anzustellen.

Mit dem nach unten weisenden Schenkel des Basisprofils war ein Anschlag-

schenkel vorhanden, der eine genaue Montage ohne weiteres durchzuführen

erlaubt. Aufgrund der nebeneinander liegenden und ineinander greifenden Ste-

ge der beiden Profile existierte auch bereits ein System, das jedenfalls im Prin-

zip das zu gewährleisten in der Lage war, was nach dem Streitpatent die Füh-

rungs-Stützflächen zu leisten haben. Allenfalls eine Material- und Fertigungser-

sparnis wäre in Betracht gekommen, wenn man die nach der Lehre des

Gebrauchsmusters dem zweiten Steg des Trittwinkelprofils zukommende Füh-

rungs- und Stützfunktion dessen nach unten weisenden Schenkel übertragen

hätte. Nichts spricht aber dafür, dass die Lehre nach dem Gebrauchsmuster im

Hinblick hierauf aus fachlicher Sicht kritikwürdig erschien. Die Ersparnis an Ma-

terial und bei der Fertigung, welche die Lehre nach dem Streitpatent gegenüber

der nach dem Gebrauchsmuster 94 05 250 haben mag, kann auch nicht als

bedeutend eingestuft werden.

23

Hatte der Fachmann keine Veranlassung, an den Anschlag- und Füh-

rungsflächen der Vorrichtung des Gebrauchsmusters 94 05 250 etwas zu än-

dern, ist es unerheblich, ob und inwieweit die deutsche Offenlegungsschrift

37 43 895 (Anl. NK 3) insoweit mit der Lehre des Streitpatents Überein-

stimmendes beschreibt oder zeigt. Für einen Fachmann, der ausgehend von

der aus dem Gebrauchsmuster 94 05 250 bekannten Vorrichtung eine Weiter-

entwicklung suchte, bestand dann nämlich kein Grund, sich mit dieser Offenle-

gungsschrift zu befassen.

24

c) Die 1990 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 39 07 959

(Anl. NK 4) betrifft die Erneuerung der Sichtflächen einer Treppenstufe. Hierzu

wird ebenfalls die Verwendung eines Systems vorgeschlagen, das aus zwei

ineinander greifenden Profilen besteht. Dem Zweck entsprechend soll als Ba-

sisprofil ein um die unansehnlich gewordene Treppenkante herumreichendes

Winkelprofil dienen, das nach vorne mit einer Stirnleiste abgedeckt werden

kann. Damit fehlt auch dieser Lösung ein Anschlagschenkel in dem zuvor erör-

terten Sinne des Merkmals 2.2, obwohl das Trittwinkelprofil einen kurzen, eine

neue Stirnleiste oben übergreifenden, nach unten weisenden Schenkel auf-

weist. Dieser wird zudem nicht dazu genutzt, eine Führungs- oder Stützfläche

zur Verfügung zu stellen. Die Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungs-

schrift 39 07 959 nutzt hierfür vielmehr den nach unten weisenden Schenkel

des Basisprofils. Denn dort ist ein Schlitz untergebracht, in den hinein ein Steg

entsprechender Stärke geschoben wird, der an dem Trittschenkel angeordnet

ist. Da der Steg des Trittschenkels kürzer als die Tiefe des Schlitzes gehalten

ist, kann durch unterschiedlich tiefes Hineinschieben unterschiedlicher Stärke

des Belags auf der Trittstufe Rechnung getragen werden, auf dem in der End-

stellung ein freies Ende des Trittschenkels aufliegt. Deshalb erscheint auch eine

Verwirklichung aller Merkmale der Gruppe 5 möglich, nämlich dann, wenn das

Trittwinkelprofil nach Bohren entsprechender Löcher durch den senkrechten

Schenkel des Basisprofils mit der Setzstufe verschraubt wird.

25

Die in der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 offenbarte Vorrich-

tung mag daher insofern der Lösung nach dem Streitpatent näher als diejenige

des bereits abgehandelten Gebrauchsmusters 94 05 250 stehen, als eine Hö-

henverstellbarkeit gegeben sein kann und deshalb die innerhalb des Schlitzes

wirkenden Flächen Stützflächenfunktion haben müssen. Übereinstimmend mit

der Lösung des Gebrauchsmusters 94 05 250 ist aber auch bei der Vorrichtung

nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 der nach unten weisende

Schenkel des Trittwinkelprofils nicht als Anschlagschenkel mit einer Führungs-

Stützfläche gestaltet. Die unter 0009 der Beschreibung wiedergegebene, pa-

tentgemäß wesentliche Funktion des nach unten weisenden Schenkels des

Trittwinkelprofils wird vielmehr von anderen Vorrichtungsteilen gewährleistet.

Die vorstehenden Ausführungen zum Gebrauchsmuster 94 05 250 gelten des-

halb für die Lösung nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 in glei-

cher Weise. Ein Grund, warum ein von dieser Lösung ausgehender Fachmann

den nach unten weisenden Schenkel des Trittwinkelprofils im Sinne der Lehre

des Streitpatents einsetzen sollte, ist nicht ersichtlich.

26

d) Nach den einleitenden Ausführungen zum maßgeblichen Fachmann

gehört auch die als Überbrückungsprofil für Fußbodenfugen bezeichnete und in

der 1989 veröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895 (Anl. NK 3)

offenbarte Vorrichtung zu den Produkten, mit denen der Fachmann zu tun ha-

ben konnte. Eine Weiterentwicklung hätte deshalb auch ausgehend von diesem

Vorbild vorgenommen werden können. Auch das dort beschriebene und gezeig-

te zweiteilige Profil bot jedoch keinen Anlass zu einer Änderung/Ergänzung, die

einen nach unten weisenden Schenkel des auf das Basisprofil aufsteckbaren

Profils so gestaltet und anordnet, dass ihm die Bedeutung zukommt, die der

Anschlagschenkel nach dem Streitpatent hat.

27

Die deutsche Offenlegungsschrift 37 43 895 behandelt ebenfalls ein

zweiteiliges Profil aus einem oberen, unmittelbar dem Auftritt ausgesetzten

Element und einem Basisprofil darunter. Das obere Element weist zwei Schen-

kel auf, einen, der das freie Ende zum Abdecken eines Bodenbelags bildet,

dessen Stärke unterschiedlich sein kann, sowie einen zweiten, der den Über-

gang zu einem anderen Bodenbelag schafft und damit ebenfalls allein Abdeck-

funktion hat. Zur Vereinigung beider Elemente gibt es zwei nach unten weisen-

de Stege am oberen Element und einen nach oben weisenden Schenkel an

dem dadurch winkelförmigen Basiselement. Die Stege sind so beabstandet,

dass sie den senkrechten Schenkel des Basisteils übergreifen können, so dass

das obere Element entlang der seitlichen Oberflächen des Schenkels in die

durch die Stärke des ersten Bodenbelags vorgegebene Stellung gleiten kann.

28

Nach der in Figur 2 gezeigten Alternative kann auf den zweiten Schenkel

des oberen Elements auch verzichtet werden, dann nämlich, wenn das Profil

dazu dienen soll, einen Bodenbelag, der unterschiedliche Stärke haben kann,

gegen eine Wand abzugrenzen. Denn der zweite Schenkel des oberen Ele-

ments ist dann nicht nur entbehrlich; er wäre geradezu hinderlich. Die deutsche

Offenlegungsschrift 37 43 895 erscheint damit auf Anwendungsfälle ausgerich-

tet, die Besonderheiten aufweisen, die deutlich von denen abweichen, die bei

einem Treppenkantenprofil auftreten und zu berücksichtigen sind. Dies führt

schon zu Zweifeln, ob der Fachmann die durch die deutsche Offenlegungs-

schrift 37 43 895 offenbarte Lösung überhaupt als Vorbild oder auch nur als

Anregung für Möglichkeiten der Gestaltung eines solchen Profils ansah. Ange-

sichts der fallweisen Entbehrlichkeit des zweiten Schenkels weist die deutsche

Offenlegungsschrift 37 43 895 den Fachmann jedoch jedenfalls nicht in eine

Richtung, die zu einem zweiten Schenkel des oberen Elements, dem über eine

bloße Abdeckfunktion hinaus weitere Aufgaben übertragen sind, und zu einer

hierauf ausgerichteten Gestaltung des Gesamtprofils führt.

29

Unter diesen Umständen darf nicht allein auf die Abbildung der Figur 2

der deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895 und darauf abgestellt werden,

dass bei rein visuellem Vergleich mit den Figuren 6 bis 8 des Streitpatents, wel-

che die nach Nebenanspruch 2 beanspruchte Lösung wiedergeben, weitgehen-

de Übereinstimmung besteht. Um zu der patentgemäßen Lösung zu gelangen,

musste der Fachmann im Übrigen auch dann erst erkennen, dass der äußere

Steg des oberen Elements, der bei Entfall des in Figur 1 gezeigten zweiten

Schenkels auch als nach unten weisender Schenkel bezeichnet werden könnte,

verlängert werden kann, wenn das Gesamtprofil als Treppenkantenprofil einge-

setzt werden soll, und dass diese Verlängerung auch notwendig ist, damit die-

ser Schenkel als Anschlagschenkel die Lage des Gesamtprofils auf einer Trep-

penstufe bestimmt. Auch zu diesem Gedankengang regt die deutsche Offenle-

gungsschrift 37 43 895 jedoch nicht an. Denn eine Verlängerung des äußeren

nach unten weisenden Stegs steht geradezu in Widerspruch zu der dort bean-

spruchten Lösung.

30

Ein Anlass, das Profil nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895

in dieser Weise zu verändern, bot schließlich auch der sonstige entgegengehal-

tene Stand der Technik nicht. Denn auf die Möglichkeit, das äußere der beiden

Profile bereichsweise im Sinne des Streitpatents zu gestalten und zu nutzen,

setzen auch diese Vorbilder nicht. Bei der Vorrichtung des Gebrauchsmusters

94 05 250 und der in der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 offenbarten

Vorrichtung wird - wie ausgeführt - das Basisprofil genutzt, um die richtige Lage

zu der Treppenstufenkante herzustellen. Das Stufenprofil des seit 1989 der Öf-

fentlichkeit zugänglichen Gebrauchsmusters 89 07 931 (Anl. NK 5) ist bezogen

auf den Belag der Trittstufe nur An- und Abschlussprofil, weil dieser nicht über-

deckt werden soll; der die Kante übergreifende Schenkel ist nur als Ansatz be-

zeichnet; ein Anschlag an die Setzstufe ist nicht beschrieben und auch nicht

erforderlich.

31

e) Die durch das Gebrauchsmuster 89 07 931 erfolgte Offenbarung liegt

damit dem Streitpatent ferner als der zuvor abgehandelte Stand der Technik.

Auch auf deren Grundlage war daher die Lehre des Streitpatents nicht in nahe-

liegender Weise zu entwickeln.

32

5. Mit den Nebenansprüchen 1 und 2 hauptsächlich verteidigter Fassung

haben auch die hierauf zurückbezogenen Unteransprüche 3 bis 7 und 13 bis 20

Bestand.

33

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.10.2006 - 3 Ni 28/04 (EU) -