Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2009 – 2 StR 529/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 19. August 2008

a) im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Ange-

klagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Fall 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ge-

samtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schweren

Raubes, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Diebstahls, we-

gen Geldfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in

drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten

verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-

ten. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte, wie der General-

bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht wegen schweren Raubes, son-

dern wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht; der Senat

ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entge-

gen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage die Tat als schwere räu-

berische Erpressung gewürdigt hatte.

4

2. Im Fall 7 der Urteilsgründe hat lediglich der Strafausspruch keinen Be-

stand.

Allerdings bedarf es keiner Änderung des Schuldspruchs. Das Landge-

richt hat den Angeklagten zu Recht wegen Geldfälschung verurteilt und in der

Liste der angewendeten Vorschriften § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB angeführt. Seine

Feststellungen tragen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des

§ 146 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHSt 29, 187, 189).

5

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Strafzu-

messung in diesem Fall. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall an-

genommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB entnom-

men. Hierbei hat es jedoch nicht mitgeteilt, von welcher der beiden Varianten

dieser Bestimmung es ausgegangen ist. Dazu hätte aber Anlass bestanden.

Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft auch den § 146

Abs. 2 StGB angeführt. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten Variante des

§ 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - aus-

gegangen ist, obwohl richtigerweise nach der ersten Variante ein Strafrahmen

von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte.

8

Der Senat kann weiterhin nicht ausschließen, dass die Bemessung der in

diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

3. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall 7 der Urteilsgründe

entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Maßregelanordnung wird von der

teilweisen Urteilsaufhebung nicht berührt; sie bleibt daher bestehen.

4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, für die Tat im Fall 4 der

Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen; dies ist im angefochtenen

Urteil ersichtlich versehentlich unterblieben. Das Verschlechterungsverbot ge-

mäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak